Artikel 13 VO (EG) 98/2366
Wird die Olivenerzeugung eines Olivenbauers ganz oder teilweise in einer Mühle abgepreßt, die in einem anderen Mitgliedstaat liegt als demjenigen, in dem die Oliven geerntet wurden, so wird die Beihilfe bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragt, in dem das Öl erzeugt wurde.
In diesem Fall übermittelt der letztgenannte Mitgliedstaat nach Kontrolle der betreffenden Mühle dem Mitgliedstaat, aus dem die Oliven stammen, den Beihilfeantrag sowie die Ergebnisse der betreffenden Kontrolle. Nachdem der Mitgliedstaat, aus dem die Oliven stammen, geprüft hat, ob alle Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind, zahlt er die Erzeugungsbeihilfe aus.
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