Artikel 14 VO (EG) 98/2366

(1) Für jeden Olivenbauern ist die beihilfefähige Menge gleich der tatsächlich erzeugten Menge an nativem Olivenöl, abzüglich der Erzeugung zusätzlicher Ölbäume im Sinne von Artikel 12a und zuzüglich der pauschalen Menge an Tresteröl nach Absatz 2 dieses Artikels.

Allerdings wird für die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2004/05 in den Fällen gemäß Artikel l5 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 die beihilfefähige Menge gemäß Artikel 15 bestimmt.

(2) Die beihilfefähige Menge Tresteröl entspricht 8 % der Menge nativen Olivenöls, die aus den Oliven gewonnen wurde, von denen der Trester stammt, und gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 als beihilfefähig anerkannt worden ist, nach Abzug der Erzeugung zusätzlicher Ölbäume im Sinne von Artikel 12a.

(3) Zur Bestimmung der seit dem Wirtschaftsjahr 1998/99 tatsächlich erzeugten Menge an nativem Olivenöl legt die zuständige Stelle insbesondere folgendes zugrunde:

die grundlegenden Angaben der Ölkartei oder des Geo-Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) hinsichtlich des Produktionspotentials. In Gebieten, die noch nicht von der Ölkartei oder dem GIS erfaßt sind, werden die Angaben der Anbaumeldung zugrunde gelegt;

die Angaben aus den EDV-Dateien gemäß Artikel 27;

die von der zugelassenen Mühle ausgestellten Mühlenbescheinigungen;

die Kontrollbefunde.

(4) Zur Ermittlung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die beihilfefähige Menge vor dem 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres mit.

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