Artikel 15 VO (EG) 98/2366
(1) In den in Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 genannten Fällen, in denen sich die beantragte Beihilfe nicht auf der Grundlage der von der zugelassenen Mühle bescheinigten Menge bestätigen läßt, wird die beihilfefähige, von der betreffenden Mühle stammende Menge für jeden der betreffenden Olivenbauern von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 des genannten Artikels bestimmt.
Unbeschadet der Ansprüche, welche die betreffenden Olivenbauern gegen die Mühle geltend machen könnten, darf die beihilfefähige Menge jedoch weder die beantragte Menge noch die Menge überschreiten, die sich ergibt aus der Multiplikation:
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der Anzahl Bäume des Ölbauern mit
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dem Durchschnittsertrag des homogenen Gebiets, in dem sich die betreffenden Ölbäume befinden, und mit
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einem Koeffizienten, der dem Verhältnis zwischen der gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/874 für den Mitgliedstaat festgesetzten Erzeugung und der Erzeugung entspricht, die sich für denselben Mitgliedstaat aus der Schätzung der Erträge und der Anzahl Ölbäume ergibt.
Wird die Beihilfe für Öl beantragt, das in mehreren Mühlen gewonnen wurde, so wird die Anzahl Bäume nach Maßgabe der betreffenden Ölmenge festgesetzt.
(2) Ist die Zahl der in der Anbaumeldung angegebenen Bäume höher als die vorgefundene, so erfolgt die Festsetzung der beihilfefähigen Menge und gegebenenfalls der Sanktionen nach Maßgabe des in Artikel 28 Absatz 4 genannten Prozentsatzes, um den die Zahl der gemeldeten Bäume überschritten wurde:
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ist die prozentuale Überschreitung niedriger als 55 %, so wird die Beihilfe für die in Artikel 14 Absatz 1 erster Unterabsatz genannte Menge um einen Berichtigungsfaktor gekürzt; dieser Berichtigungsfaktor ist gleich der genannten Menge, multipliziert mit dem Überschreitungsprozentsatz und einem Faktor, der nach folgender Tabelle ermittelt wird:
Überschreitung (%) Faktor über 0 und kleiner oder gleich 5 0 über 5 und kleiner oder gleich 15 0,005 über 15 und kleiner oder gleich 25 0,0075 über 25 und kleiner oder gleich 35 0,010 über 35 und kleiner oder gleich 45 0,0125 über 45 und kleiner oder gleich 55 0,015 - —
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ist die prozentuale Überschreitung größer als 55 und kleiner als 75, so sind der betreffende Olivenbauer und die betreffenden Parzellen von der Inanspruchnahme der Beihilferegelung für das betreffende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen;
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übersteigt der Überschreitungsprozentsatz 75 %, so sind der betreffende Olivenbauer und die betreffenden Parzellen von der Inanspruchnahme der Beihilferegelung für das betreffende Wirtschaftsjahr und das folgende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.
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