Artikel 16 VO (EG) 98/2366
(1) Unbeschadet von Absatz 2 und vorbehaltlich der Egebnisse der Kontrollen zahlt der Mitgliedstaat den Vorschuss gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ab dem 16. Oktober des Wirtschaftsjahres aus.
(2) Die Zahlung von mindestens 25 % des Vorschusses wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
- a)
-
für Erzeuger, die einen Beihilfeantrag für eine Menge gestellt haben, die
- —
-
um mehr als das Doppelte über der Menge liegt, die sich bei Anwendung des durchschnittlichen Ertrags des einheitlichen Erzeugungsgebiets, in dem der Betrieb hauptsächlich gelegen ist, auf die gemeldete Zahl von Ölbäumen ergibt, und
- —
-
überwiegend aus einem einheitlichen Erzeugungsgebiet stammt, für das die Beihilfeanträge einer Gesamterzeugung entsprechen, die um mehr als 30 % über der Menge liegt, die sich bei Anwendung des durchschnittlichen Ertrags in diesem Gebiet auf die Zahl der Ölbäume der Betriebe ergibt, die hauptsächlich in diesem Gebiet gelegen sind,
- b)
- für Erzeuger, deren Erzeugung zum überwiegenden Teil aus Mühlen stammt, denen die Zulassung für ein bis fünf Wirtschaftsjahre entzogen werden soll.
Die Mitgliedstaaten können die Mengen, um die die Mengen, die sich aus den durchschnittlichen Erträgen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) ergeben, höchstens überschritten werden dürfen, vor dem 15. Oktober eines jeden Wirtschaftsjahres um bis zu 20 % nach oben oder unten anpassen, wobei sie die Erträge in dem betreffenden Erzeugungsgebiet berücksichtigen.
Die Aussetzung der Zahlung gilt in den Fällen gemäß Buchstabe a) bis zum 1. April nach dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs bzw. in den Fällen gemäß Buchstabe b) bis zum Ergehen der Entscheidung über die Vorschläge betreffend den Entzug der Zulassung. Die Zahlung des Vorschusses muss jedoch nicht ausgesetzt werden, bzw. die Dauer der Aussetzung kann vom Mitgliedstaat verkürzt werden, wenn sich bei einer zusätzlichen Analyse die Höhe des in den Meldungen des betreffenden Erzeugers ausgewiesenen Ertrags bestätigt.
(3) Nachdem der Mitgliedstaat alle dafür vorgesehenen Kontrollen durchgeführt hat, zahlt er vorbehaltlich der Kontrollbefunde den Restbetrag der Erzeugerbeihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Bestimmung der tatsächlichen Erzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr und des Einheitsbetrages der Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 durch die Kommission aus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.