Artikel 17 VO (EG) 98/2366

Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann unbeschadet der sonstigen Bedingungen des Artikels 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG, den Kapiteln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 und der Bestimmungen dieser Verordnung nur anerkannt werden, wenn sie sich verpflichtet hat,

a)
einen zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneten Verwaltungsapparat aufzubauen;
b)
das zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendige Fachpersonal einzusetzen;
c)
einen vierteljährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und über ihre Geschäftsführung Buch zu führen;
d)
vorbehaltlich der Einhaltung der Frist gemäß Artikel 12 Absatz 3,

soweit es sich um eine Erzeugerorganisation handelt; die keiner Vereinigung angehört, allmonatlich die ihr im Vormonat übermittelten Beihilfeanträge der ihr angeschlossenen Olivenbauern der zuständigen Behörde zu übermitteln;

soweit es sich um eine Erzeugerorganisation handelt, die einer Vereinigung angehört, allmonatlich die ihr im Vormonat übermittelten Beihilfeanträge der ihr angeschlossenen Olivenbauern der Vereinigung zu übermitteln;

soweit es sich um eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen handelt, allmonatlich die ihr im Vormonat von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen übermittelten Beihilfeanträge der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Die Anerkennung kann nur fortbestehen, wenn sämtliche Bedingungen dieses Artikels vollends erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.