Artikel 21 VO (EG) 98/2366

(1) Vor dem 1. April jedes Wirtschaftsjahres werden auf der Grundlage der Vorausschätzungen des Gesamtbetrages des Abzugs von der in Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Beihilfe und im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat absehbaren Mittel folgende Beträge festgesetzt:

a)
der den Vereinigungen für jedes Mitglied der ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen zustehende Einheitsbetrag;
b)
der den Erzeugerorganisationen für jeden gestellten Einzelbeihilfeantrag zustehende Einheitsbetrag.

Zur Bestimmung der Zahl der Mitglieder der Erzeugerorganisationen, die zur Anwendung des Buchstabens a) zugrunde zu legen ist, sind nur die Mitglieder zu berücksichtigen, die bei der Organisation innerhalb des, das laufende Wirtschaftsjahr und die drei vorausgehenden Wirtschaftsjahre umfassenden Zeitraums mindestens einen Antrag gestellt haben.

Der Restbetrag des Einbehalts von der Beihilfe gemäß Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird nach Maßgabe der Olivenölmenge, für die die Beihilfe über jede Organisation gewährt wird, auf die Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

Hat eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach Erfüllung aller ihrer in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Aufgaben den sich aus der Finanzierung gemäß Buchstabe a) ergebenden Betrag nicht vollständig ausgeschöpft, so muß sie unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 den Restbetrag auf die ihr angehörenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder dieser Organisationen aufteilen.

(2) Können jedoch die den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen zustehenden Beträge, die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) ergeben, aus dem Betrag, der sich aus dem Einbehalt von der Beihilfe gemäß Artikel 20d Absatz 1 ergibt, nicht bestritten werden, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Zuzahlungen zu bestimmten Ausgaben leisten, die sich aus der Kontrolltätigkeit dieser Stellen ergeben.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen Beträge zahlen, die von den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Beträgen abweichen, sie jedoch nicht übersteigen.

(3) Der Vorschuß gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 darf folgende Beträge nicht übersteigen:

bei Vereinigungen 70 % des Betrags, der sich aus der Multiplikation des für das Vorjahr gemäß Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzten Einheitsbetrages mit der Zahl der Erzeugerorganisationen angehörenden Mitglieder ergibt, und

bei Erzeugerorganisationen 70 % des Betrags, der sich aus der Multiplikation des für das Vorjahr gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzten Einheitsbetrags mit der Zahl der voraussichtlichen Anträge ergibt.

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