Artikel 20 VO (EG) 98/2366

(1) Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen übermitteln der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 1. Januar jedes Wirtschaftsjahres die Anbaumeldungen ihrer Mitglieder oder die an diesen Meldungen etwa vorgenommenen Änderungen. Um die Wirksamkeit der Kontrollen in bestimmten Regionen zu verbessern, können die Mitgliedstaaten den Termin für die Einreichung der Meldungen jedoch um höchstens drei Monate verschieben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres über die jeweiligen Regionen und die Gründe für die Verschiebung des Termins für die Einreichung der Meldungen und teilen ihr den neu festgesetzten Termin mit.

(2) Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen übermitteln der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die das laufende Wirtschaftsjahr betreffenden Beihilfeanträge bis spätestens 1. August jedes Wirtschaftsjahres. Die von den Olivenbauern nicht fristgerecht gestellten Beihilfeanträge können von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen bis spätestens 14. August jedes Wirtschaftsjahres nachgereicht werden.

(3) Nachdem sich die Erzeugerorganisationen der Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 aufgeführten Bedingungen vergewissert haben, übermitteln sie die von ihren Mitgliedern gestellten Vorschußanträge der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

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