Artikel 19 VO (EG) 98/2366
(1) Die zu einer Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen müssen mindestens ein Drittel der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 genannten Wirtschaftsgebiete vertreten.
(2) Die Überprüfung gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 erstreckt sich auf 5 % der von den Erzeugerorganisationen durchgeführten Kontrollen. Die Vereinigungen erstellen für jede durchgeführte Überprüfung einen ausführlichen Bericht, von dem eine Kopie unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls der Kontrollstelle zu übermitteln ist.
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