Artikel 23 VO (EG) 98/2366

(1) Eine rechnergestützte alphanumerische Datenbank erfaßt für jeden landwirtschaftlichen Betrieb oder jede Parzelle folgende Daten:

die in den Anbaumeldungen und Beihilfeanträgen gemachten Angaben sowie die Änderungsmeldungen;

die Mengen an Olivenöl und gegebenenfalls an Tafeloliven, für die die Beihilfe gezahlt wurde;

die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1;

die Ergebnisse der Kontrollen vor Ort.

(2) Bei dem alphanumerischen Identifikationssystem für die Parzellen handelt es sich um dasselbe wie beim Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, gegebenenfalls ergänzt zur Abdeckung der Olivenanbauflächen.

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