Artikel 23 VO (EG) 98/2366
(1) Eine rechnergestützte alphanumerische Datenbank erfaßt für jeden landwirtschaftlichen Betrieb oder jede Parzelle folgende Daten:
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die in den Anbaumeldungen und Beihilfeanträgen gemachten Angaben sowie die Änderungsmeldungen;
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die Mengen an Olivenöl und gegebenenfalls an Tafeloliven, für die die Beihilfe gezahlt wurde;
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die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1;
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die Ergebnisse der Kontrollen vor Ort.
(2) Bei dem alphanumerischen Identifikationssystem für die Parzellen handelt es sich um dasselbe wie beim Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, gegebenenfalls ergänzt zur Abdeckung der Olivenanbauflächen.
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