Artikel 24 VO (EG) 98/2366

(1) Die Mitgliedstaaten richten für bestimmte Gebietskörperschaften rechnergestützte graphische Referenzdatenbanken ein, in der die Parzellen nach einer signifikativen Zahl von Meldungen erfaßt werden. Sie umfaßt die drei folgenden Datensätze:

alphanumerische Orthophotos;

Grenzverläufe der Gebietskörperschaften und der Parzellen entsprechend dem Kataster oder, in dessen Ermangelung, entsprechend dem von dem Mitgliedstaat eingerichteten Ad-hoc-Identifizierungssystem;

Standorte der einzelnen Ölbäume.

Der Mitgliedstaat setzt die für eine Ölbaumparzelle geltende Mindestgröße fest, unterhalb deren keine Ermittlung des Parzellengrenzverlaufs erfolgt. Diese Mindestgröße darf 10 Ar nicht überschreiten.

Für die nicht in der graphischen Referenzdatenbank erfaßten Gebietskörperschaften richtet der Mitgliedstaat ein alternatives System ein, mit dem die Gültigkeit der Meldung sichergestellt ist.

(2) Für die graphische Referenzdatenbank wird ein einheitliches Projektionssystem für das gesamte Hoheitsgebiet gewählt, das die geometrische Kohärenz der verschiedenen Datenschichten räumlich und zeitlich gewährleistet.

Die graphische Referenzdatenbank wird regelmäßig aktualisiert, damit sichergestellt ist, daß die darin enthaltenen Daten möglichst auf dem neuesten Stand und die darin enthaltenen Orthophotos höchstens fünf Jahre alt sind.

(3) Die alphanumerischen Orthophotos entsprechen den geometrischen Normen für die Kartographie im Maßstab 1:10000 und gewährleisten radiometrisch eine Pixelgröße von maximal einem Meter. Sie erfüllen die marktüblichen Normen für das Mosaik und Farbabstufungen.

Die Grenzverläufe der Parzellen sind, je nach Verfügbarkeit, vektoriell oder in Rasterform gemäß den kartographischen Normen im Maßstab 1:10000 darzustellen. In allen Fällen müssen die eingerichteten Systeme Aufschluß geben über die topologischen Merkmale, die für einen einfachen Zugang zu den Parzellen, das Nachvollziehen von Grenzverlaufsänderungen in den letzten vier Wirtschaftsjahren und einen Zugriff auf die Parzellendaten in der alphanumerischen Datenbank notwendig sind.

(4) Olivenbauern, die eine Anbaumeldung eingereicht haben, haben Zugang zu den Informationen der graphischen Referenzdatenbank und können auf Antrag eine Kopie der sie betreffenden alphanumerischen und graphischen Daten erlangen.

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