Artikel 25 VO (EG) 98/2366
(1) Die Ermittlung des Flächeninhalts der Parzellen und die Auszählung der in der graphischen Referenzdatenbank erfaßten Ölbäume erfolgt durch Einsatz der von der zuständigen Stelle dafür vorgesehenen Mittel, vor allem durch Verwendung der neuesten hochaufgelösten Luft- und Satellitenaufnahmen. Erbringt die Bildauswertung keine klaren Ergebnisse, so müssen Feldbegehungen durchgeführt werden.
Für verstreute Ölbäume wird eine ungefähre Identifizierung und Ortung durchgeführt.
Der Mitgliedstaat setzt die technischen Toleranzen für die Genauigkeit der Flächenmessung und der Ölbaumzählung fest, die den verfügbaren amtlichen Unterlagen und den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.
(2) Die anhand der graphischen Daten ermittelten Ölbaumzahlen werden parzellenweise mit den Angaben in den Anbaumeldungen, die in die alphanumerische Datenbank aufgenommen wurden, verglichen.
Wird festgestellt, daß die Ölbaumzahl, die für einen Betrieb gemeldet wurde, um mehr als 3 % von der Zahl abweicht, die gemäß Absatz 1 ermittelt wurde, so wird die Anbaumeldung als nicht schlüssig angesehen.
(3) Die betreffenden Olivenbauern werden über ihre nicht schlüssigen Anbaumeldungen unterrichtet. Dem Betreffenden wird eine von dem Mitgliedstaat festzusetzende Frist von höchstens drei Monaten gewährt, um die notifizierten Diskrepanzen zu begründen oder im Fall einer erstmals notifizierten Diskrepanz seine Anbaumeldung zu ändern.
Ist der Mitgliedstaat aufgrund der vorgelegten Begründungen außerstande, die gemeldeten und gegebenenfalls geänderten Angaben zu akzeptieren, so kann auf Antrag des Olivenbauers eine kontradiktorische Überprüfung durchgeführt werden, deren Kosten für den Fall von ihm zu tragen sind, daß die gemeldeten und gegebenenfalls gemäß Unterabsatz 1 geänderten Angaben nicht bestätigt werden.
(4) Für jede Parzelle werden folgende Ölbaumzahlen herangezogen:
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die gemeldeten und gegebenenfalls gemäß Absatz 3 geänderten Daten, sofern sie schlüssig oder niedriger sind als die gemäß Absatz 1 ermittelten Daten;
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die gemäß Absatz 1 ermittelten Daten, falls der Olivenbauer nicht innerhalb der ihm in der Notifizierung der Diskrepanz gesetzten Frist geantwortet hat;
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die nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgefundenen Daten in allen anderen Fällen.
(5) Die gemäß Absatz 1 berechneten Flächen und die Ölbaumzahlen sowie die Gesamtsummen für jeden Betrieb werden in die alphanumerische Datenbank eingespeist
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