Artikel 26 VO (EG) 98/2366

(1) Die Erstellung des Geo-Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) für eine Region oder einen Mitgliedstaat ist abgeschlossen, wenn für das betreffende Gebiet folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die alphanumerische Datenbank gemäß Artikel 23 Absatz 1 enthält alle Angaben zu allen Anbaumeldungen und Beihilfeanträgen für das letzte Wirtschaftsjahr;
b)
in der graphischen Referenzdatenbank gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sind alle von der genannten Datenbank vorgesehenen Parzellen positioniert und in die alphanumerische Datenbank aufgenommen worden;
c)
die gemäß Artikel 25 Absatz 2 ermittelte Zahl der nichtstimmigen Anbaumeldungen, die beim Vergleich der Ölbaumzahlen der Parzellen der unter Buchstabe a) genannten Datenbank sowie der Parzellen der unter Buchstabe b) genannten Datenbank aufgedeckt wurden und eine Feststellung der gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zugrunde zu legenden Daten verhindern, ist geringer als 5 % aller Anbaumeldungen.

(2) Unbeschadet der Ergebnisse der im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlusses durchgeführten Prüfungen kommen die Ausgaben für die Erstellung des Geo-Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) und die regelmäßige Aktualisierung der graphischen Referenzdatenbank für eine Gemeinschaftsfinanzierung in den Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2002/03 in Frage.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß den Artikeln 23 bis 26 getroffenen nationalen Maßnahmen und den Abschluss des GIS für eine Region oder einen Mitgliedstaat.

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