Artikel 30 VO (EG) 98/2366
(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 umfaßt die Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 für jedes Wirtschaftsjahr eine eingehende Kontrolle der Stimmigkeit der gemachten Angaben bei mindestens 30 % der zugelassenen Mühlen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden. Allerdings darf die Zahl der Kontrollen in jedem Mitgliedstaat nicht geringer sein als die Zahl der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 durchgeführten Kontrollen.
Darüber hinaus wird bei einem wie folgt festgesetzten Prozentsatz von Mühlen je Wirtschaftsjahr summarisch geprüft, ob die Angaben erfaßt wurden und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind:
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1998/99 bei 5 %;
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1999/2000 bei 10 %;
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2000/01 bis 2004/05 bei 20 %.
(2) Die eingehende Kontrolle umfaßt:
- a)
- eine Vor-Ort-Kontrolle der Anlagen, der Mengen und der Art der Lagerbestände, der Buchführung und anderer geeigneter Unterlagen;
- b)
- ein Abgleich der von den Mühlen gemachten oder anderweitig verfügbaren Angaben, insbesondere hinsichtlich der Versorgung, der Bestimmungen von Olivenöl und Oliventrester, des Strom- und Wasserverbrauchs sowie des Arbeitskräfteeinsatzes;
- c)
- ein Abgleich der in der Bestandsbuchführung erfaßten Mengen und der Gesamtheit der Mengen, die aus den Beihilfeanträgen der betreffenden Olivenbauern hervorgehen;
- d)
- die anderen Kontrollen gemäß Artikel 8; die Probenanalysen gemäß Artikel 8 Buchstabe a) werden an mindestens 25 % der entnommenen Proben durchgeführt.
(3) Darüber hinaus führt der Mitgliedsstaat in mindestens 10 % der Fälle Kontrollen bei den in Artikel 10 bzw. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Lieferungs- oder Leistungserbringern sowie Öl- und Tresterempfängern durch.
Sollte der Öl- oder Tresterempfänger die Kontrolle verweigern oder verfügt die zuständige Behörde über Anhaltspunkte dafür, daß das betreffende Öl oder der betreffende Trester nicht übernommen wurde, so
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muß der Ölempfänger in dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Fall dem betreffenden Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe des Doppelten der für die betreffenden Mengen empfangenen Beihilfe zahlen;
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verhängt der Mitgliedstaat in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Fall eine Buße, die den betreffenden Mengen angemessen ist.
Der von dem Mitgliedstaat eingenommene Betrag wird von den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Ausrichtung und Garantie, für die Dienste der Zahlstellen des Mitgliedstaats abgezogen.
(4) Eine Mühle wird dem System zusätzlicher Kontrollen gemäß Artikel 8 Buchstabe d) vor allem dann unterstellt, wenn:
- a)
- es nach den Kontrollen gemäß Absatz 3 für große Mengen oder in vielen Fällen nicht möglich ist, die Meldungen der Mühle zu validieren und insbesondere, wenn die Mehrheit der gemäß Absatz 3 durchgeführten Kontrollen keine Beweise für die Lieferung der von der betreffenden Mühle gemeldeten Olivenölmengen erbringen;
- b)
- dies wegen der Unregelmäßigkeiten, für die eine Sanktion beantragt wurde, gerechtfertigt ist, d. h. vor allem dann, wenn vorgeschlagen wurde, der Mühle die Zulassung für ein bis fünf Wirtschaftsjahre zu entziehen;
- c)
- die Mühle unter der besonderen Kontrollregelung gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 zugelassen wurde;
- d)
- mindestens 25 % ihrer Gesamterzeugung von Erzeugern stammt, die sich in der Lage gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) befinden, es sei denn, eine zusätzliche Analyse ergibt objektive Rechtfertigung zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats.
Das System zusätzlicher Kontrollen wird ab dem zweiten Monat nach den betreffenden Kontrollen und mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres oder gegebenenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Mitgliedstaat über die vorgeschlagene Sanktion entscheidet, angewendet.
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