Artikel 29 VO (EG) 98/2366
(1) Bei Fehlen stichhaltiger Beweise oder im Zweifel unterzieht der Mitgliedstaat die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anbaumeldungen vor dem 1. November 1999, in Zypern, Malta bzw. Slowenien vor dem 1. Juni 2005, einer Feldbegehung.
Die zwischen dem 1. Mai 1998 und 31. Oktober 1998, in Zypern und Malta zwischen dem 31. Dezember 2001 und 31. Oktober 2004, durchgeführten Pflanzungen und Rodungen werden ermittelt nach Maßgabe aller von den Olivenbauern auf Ersuchen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gemachten Angaben sowie der vor Ort vorgefundenen Lage, insbesondere hinsichtlich des Baumschnitts. Bei Vorliegen etwaiger Verstöße gilt für den Olivenbauern die Unschuldsvermutung.
(2) Für jedes Wirtschaftsjahr werden mindestens 10 % der Anbaumeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 vor dem Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres einer Feldbegehung unterzogen.
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