Artikel 28 VO (EG) 98/2366

(1) Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 muß die Kontrolle für jede Anbaumeldung mindestens folgendes umfassen:

a)
für jede Anbaumeldung umfaßt die Kontrolle zumindest

Vergleiche mit den Daten der graphischen Referenzdatenbank gemäß Artikel 25;

Gegenkontrollen zur Feststellung des Bestehens der gemeldeten Parzellen und zur Verhinderung der Doppeltgewährung von Beihilfen, im Rahmen dieser Regelung und der anderen Regelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind;

b)
für jeden Beihilfeantrag umfaßt die Kontrolle die Prüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3a zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84.

Die Kontrolle der Kompatibilität der Anbaumeldungen und der Beihilfeanträge erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung folgender Parameter:

die gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung erzielten Oliven- und Olivenölerträge, die in den jeweiligen Gebieten erzielt wurden, in denen sich der jeweilige Betrieb befindet, von dem die verarbeiteten Oliven stammen;

die durchschnittlichen Oliven- und Olivenölerträge der Gemeinden, in denen sich der jeweilige Betrieb befindet, von dem die verarbeiteten Oliven stammen, sofern diese Erträge bei den Mitgliedstaaten verfügbar sind.

Wird bei der Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 eine Unstimmigkeit aufgedeckt, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3 für die Ölbaumzahl entsprechend auch für die anderen unstimmigen oder fehlenden Angaben. Die Ölmenge, für die die Beihilfe beantragt wurde, kann jedoch nicht geändert werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 erster Gedankenstrich beträgt in den Gebieten, für die die Einrichtung des Geo-Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) nicht abgeschlossen wurde, der prozentuale Anteil aller Anbaumeldungen eines Wirtschaftsjahres, die Gegenstand von Feldbegehungen sind, 1 % im Jahr 1998/99, 5 % im Jahr 1999/2000 und 10 % in den Jahren 2000/01 bis 2002/03.

Bei mindestens zwei Drittel der in Unterabsatz 1 genannten Anbaumeldungen muß es sich um Meldungen handeln, die in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht Gegenstand von Feldbegehungen waren.

(3) Bei einer Feldbegehung werden alle Angaben der Anbaumeldung und des Beihilfeantrags geprüft sowie folgendes:

Positionierung und Anzahl der Ölbäume jeder Parzelle;

gegebenenfalls Prüfung der Bestimmung des Olivenöls in dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Fall;

Schlüssigkeit der Anzahl der Ölbäume des Betriebs und der Ölmenge, für die die Beihilfe beantragt wird.

Beihilfeanträge, in denen eine inkohärente Olivenölmenge angegeben ist, werden abgelehnt.

(4) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 25 Absatz 4 herangezogenen Anzahl von Olivenbäumen bzw. der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 für jedes Wirtschaftsjahr gegebenenfalls der Prozentsatz überzählig gemeldeter Ölbäume ermittelt.

Dazu wird die Differenz zwischen den gemeldeten und den herangezogenen Ölbäumen, sofern diese größer als Null ist, mit 100 multipliziert und durch die Anzahl der herangezogenen Ölbäume dividiert.

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