Artikel 27 VO (EG) 98/2366
(1) Die ständigen EDV-Dateien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 für den Olivensektor müssen mindestens folgendes umfassen:
- a)
- die alphanumerische Datenbank und die graphische Referenzdatenbank des Geo-Informationssystem für den Olivenanbau (GIS) gemäß den Artikeln 23 und 24 sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 25;
- b)
- die Datei betreffend Neuanpflanzungen mit den in Artikel 5 vorgesehenen Angaben und die Ergebnisse der in Artikel 29 vorgeschriebenen Kontrollen;
- c)
- die Datei betreffend die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 vorgesehenen Angaben;
- d)
- die Mühlendatei mit den Angaben über die in Artikel 7 vorgesehenen Zulassungsbedingungen, die in Artikel 8 vorgesehene Bestandsbuchführung und die Ergebnisse der in Artikel 30 vorgesehenen Kontrollen;
- e)
- die Datei über die einheitlichen Erzeugungsgebiete mit den in Artikel 6 vorgesehenen Angaben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dateien mit Ausnahme der grafischen Referenzdaten müssen, zumindest die direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre gestatten. Diese Bestimmung gilt in Zypern und Malta bzw. Slowenien nur für das Wirtschaftsjahr 2004/05.
Die Mitgliedstaaten können dezentralisierte Datenbanken einrichten, sofern diese einheitlich konzipiert und kompatibel sind und bei der Zahlstelle und der Kontrollstelle zentral zugriffsfähig sind. Die Datenbanken des GIS müssen mit denen des INVEKOS kompatibel sein.
Die Kenncodes der Olivenbauern, der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen, der Mühlen und der einheitlichen Anbaugebiete müssen eindeutig, dauerhaft bzw. EDV-konvertibel sein, damit sie unmittelbar eine Verschmelzung oder eine Suche über die letzten fünf Wirtschaftsjahre gemäß Unterabsatz 1 gestatten.
Unbeschadet der durchzuführenden Kontrollen, insbesondere des Kontrollabgleichs von Dateien, oder der zu übermittelnden Ergebnisse müssen die Dateien die Speicherung der historischen Daten aus den Wirtschaftsjahren gestatten, die den in Unterabsatz 1 genannten vorausgehen, und zwar spätestens ab 31. Oktober 2001, in Zypern, Malta bzw. Slowenien ab 1. November 2004. Außerdem gestatten die Dateien Folgendes:
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die automatische Verschmelzung auf der Ebene der Regionen und des Mitgliedstaats;
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den automatischen Abgleich von Dateien.
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