Artikel 31 VO (EG) 98/2366
Wird eine Kontrollstelle mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen beauftragt, so nimmt sie auch die Schätzungen der in Artikel 6 genannten Oliven- und Olivenölerträge für die Erzeugungsregionen vor. Die betreffenden Tätigkeiten müssen in dem gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 aufgestellten Arbeitsprogramm der Kontrollstelle aufgeführt werden.
Gegebenenfalls wird abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 das Arbeitsprogramm für das Wirtschaftsjahr 1998/99 angepaßt und vor dem 1. Dezember 1998 der Kommission zur Stellungnahme bis zum 1. Januar 1999 vorgelegt. Das angepaßte Programm und der entsprechende Haushalt werden von dem betreffenden Mitgliedstaat endgültig spätestens am 15. Januar 1999 erlassen.
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