Artikel 32 VO (EG) 98/2366

Die Erzeugermitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Olivenbauern, Mühlen und die anderen betreffenden Wirtschaftsteilnehmer von den Sanktionen zu unterrichten, die auf der Grundlage bzw. kraft der Gemeinschaftsvorschriften insbesondere bei Falschangaben in den Anbaumeldungen oder Beihilfeanträgen zu gewärtigen sind.

Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten jeweils im Monat vor Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres die nationalen Vorschriften über die Sanktionen für die einzelnen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Beihilferegelung mit.

Sie legen vor dem 1. Januar der Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2003/04 und vor dem 1. Juni des Wirtschaftsjahres 2004/05 einen zusammenfassenden Bericht vor, der Aufschluss gibt über die Zahl der Kontrollen gemäß den Artikeln 28, 29 und 30, die Zahl der Fälle, die eine Anpassung der betreffenden Daten oder Mengen erforderten, die aufgrund der Prüfungen verhängten Sanktionen sowie eine summarische Bewertung der eingerichteten Kontrollregelung und der angetroffenen Schwierigkeiten.

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