Artikel 33 VO (EG) 98/2366
Die Verordnung (EWG) Nr. 2276/79 wird mit Wirkung vom 1. November 1999 aufgehoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 bleibt nur für die Maßnahmen bezüglich der dem Wirtschaftsjahr 1998/99 vorausgehenden Wirtschaftsjahre bis zum 31. Oktober 1999 in Kraft. Sie wird mit Wirkung vom 1. November 1999 aufgehoben.
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