Präambel VO (EG) 98/2366

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98(2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 schreibt die Vorlage einer Anbaumeldung vor. Zur Aktualisierung und Verbesserung des Datenbestands über den Olivenanbau sollten vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/2002, für das eine Reform vorgesehen ist, bestimmte Begriffe, wie „im Ertrag stehender Ölbaum” , definiert und die vom Erzeuger zu übermittelnden Daten und der Zeitplan dieser Mitteilungen festgesetzt werden.

Damit das künftige Marktgleichgewicht nicht schwer gefährdet wird, sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 vor, für zusätzliche Ölbäume, die nach dem 1. Mai 1998 gepflanzt wurden und nicht Gegenstand der Umstellung eines alten Olivenhains oder eines von der Kommission genehmigten Programms waren, den Ausschluß von einer künftigen Beihilferegelung ab dem 1. November 2001 vor. Daher sollten die Begriffe „zusätzlicher Ölbaum” und „Neuanpflanzung” definiert und die entsprechenden Modalitäten der Meldung, Identifizierung und Genehmigung geregelt werden. In den Neuanpflanzungsprogrammen sollte die Zahl der abgestorbenen oder verbrannten Ölbäume angegeben werden, die ohne Ausweitung der Gesamtproduktion ersetzt werden können.

Solange die zur Zeit von den Mitgliedstaaten verwendeten Verfahren noch nicht eingehend überprüft wurden, sollten die Bestimmungen für die Schätzung der Erträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission vom 31. Oktober 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2554/97(6), für das Wirtschaftsjahr 1998/99 fortgeschrieben werden.

Für die Zulassung schreibt Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 den Betreibern von Mühlenbetrieben bestimmte Bedingungen und Auflagen vor. Daher sollten die Zulassungsbedingungen erlassen werden, um die Effizienz der Kontrollregelung sicherzustellen. Die Anlagen müssen insbesondere eine automatische Wiegung der angelieferten Oliven ermöglichen. Anhand der aufgezeichneten Daten muß die Bestimmung des von den Mühlen abgegebenen Öls nachvollzogen werden können.

Gemäß Artikel l4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 wendet jeder Erzeugermitgliedstaat eine Kontrollregelung an, die gewährleistet, daß bei dem Erzeugnis, für das die Beihilfe gewährt wird, ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Daher müssen die von den Betreffenden gestellten Anträge die zur Durchführung der Kontrolle notwendigen Angaben aufweisen. Deshalb sollten den Olivenbauern, Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen bestimmte Auflagen gemacht werden.

Die Olivenbauern können ihre Oliven in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Erzeugung pressen lassen. Zwecks korrekter Anwendung der Beihilferegelung sollten Ölerzeugermitgliedstaat und Olivenerzeugermitgliedstaat einander Amtshilfe leisten.

Die zur Bestimmung der beihilfefähigen Menge notwendigen Parameter sollten bestimmt werden. Für den Fall, daß die Menge, für die die Beihilfe beantragt wird, und/oder die Zahl der Ölbäume, die in der Anbaumeldung angegeben ist, bei den Kontrollen nicht geprüft oder akzeptiert werden können, sollten die Modalitäten für die Bestimmung der beihilfefähigen Menge festgelegt werden.

Bis zu einer eingehenden Prüfung der geltenden Regelung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl sowie die Bedingungen ihrer Finanzierung auf der Grundlage des Beihilfeeinbehalts gemäß Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG fortgeschrieben werden.

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 sieht für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 vor, die Ölkartei gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2276/79 der Kommission vom 16. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen für die Anlage einer Ölkartei in den Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1279/89(8), auf die Einrichtung, Aktualisierung und Anwendung eines geographischen Informationssystems für den Olivenanbau (GIS) neu auszurichten. Zwecks Gewährleistung der Kompatibilität mit den Datenbanken des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97(10), und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98(12), sollten daher die mit dem Geo-Informationssystem für den Olivenanbau zu erfassenden Daten sowie die Art ihrer Zentralisierung, die Modalitäten und die Toleranzen bestimmt werden. Wegen der betreffenden Gemeinschaftsfinanzierung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Erstellung des GIS für den Olivenanbau als auf regionaler oder nationaler Ebene abgeschlossen betrachtet werden kann.

Für den Fall, daß das GIS nicht fertiggestellt wird, sollte ein Mindestmaß an Vor-Ort-Kontrollen der Anbaumeldungen vorgesehen werden. Das GIS muß für das Wirtschaftsjahr 1998/99 in allen Mitgliedstaaten fertiggestellt sein, so daß alles darangesetzt werden sollte, damit dies gelingt.

Das GIS für den Olivenanbau soll die Möglichkeit bieten, die in der Anbaumeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen. Es sollte ein Verfahren eingerichtet werden, das die Überprüfung von Diskrepanzen zwischen den betreffenden Anbaumeldungen und den Schätzungen anhand des GIS für den Olivenanbau ermöglicht. Für den Fall der Bestätigung der Diskrepanzen sollte festgelegt werden, welche Auswirkungen dies auf die beihilfefähigen Olivenölmengen haben soll.

Es empfiehlt sich, die Modalitäten der durchzuführenden Kontrollen festzusetzen, vor allem die Zahl der Meldungen, die Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle in den Gebieten sein sollen, in denen das GIS für den Olivenanbau noch nicht fertiggestellt ist. Zur Überprüfung der Schlüssigkeit zwischen den im Beihilfeantrag gemachten Angaben und den Buchführungsdaten der Mühlenbetriebe sollte eine eingehende Kontrolle der Mühlen auf der Grundlage eines repräsentativen Prozentsatzes vorgeschrieben werden. Im Rahmen dieser Kontrollregelung sollten Ölabnehmer, die sich der eingehenden Kontrolle verweigern oder nicht imstande sein sollten, die Ölabnahme zu belegen, Sanktionen zu gewärtigen haben.

Das Tätigkeitsprogramm der Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 der Kommission vom 4. Januar 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 27/85 der Kommission vom 4. Januar 1985 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für Olivenöl(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3602/92(14), sollte den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Rechnung tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2)

ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 32.

(3)

ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.

(4)

ABl. L 210 vom 28. 7. 1998, S. 38.

(5)

ABl. L 288 vom 1. 11. 1984, S. 52.

(6)

ABl. L 340 vom 11. 12. 1997, S. 26.

(7)

ABl. L 262 vom 18. 10. 1979, S. 11.

(8)

ABl. L 127 vom 11. 5. 1989, S. 24.

(9)

ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(10)

ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

(11)

ABl. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.

(12)

ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 23.

(13)

ABl. L 4 vom 5. 1. 1985, S. 5.

(14)

ABl. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 31.

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