Artikel 1 VO (EG) 98/2366

(1) Zur Erlangung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG reicht jeder Olivenbauer vor dem 1. Dezember jedes Wirtschaftsjahres eine Anbaumeldung über die im Ertrag stehenden Ölbäume und die Lage der von ihm zum 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres bewirtschafteten Olivenhaine ein. Um die Wirksamkeit der Kontrollen in bestimmten Regionen zu verbessern, können die Mitgliedstaaten den Termin für die Einreichung der Meldungen jedoch um höchstens drei Monate verschieben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres über die jeweiligen Regionen und die Gründe für die Verschiebung des Termins für die Einreichung der Meldungen und teilen ihr den neu festgesetzten Termin mit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„im Ertrag stehender Ölbaum” : ein als Kulturart eingestufter, lebender, an seinem Dauerstandort angepflanzter Ölbaum, unabhängig von seinem Alter oder seinem Zustand, der gegebenenfalls mehrere Stämme aufweist, die an der Basis nicht mehr als zwei Meter voneinander entfernt sind;
b)
„Ölbaumparzelle” :

eine von dem betreffenden Mitgliedstaat definierte Ölbaumparzelle oder in Ermangelung dessen

eine zusammenhängende Fläche, deren Flächeninhalt mindestens dem in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten entspricht und die mit einer Gruppe von im Ertrag stehenden Ölbäumen bestanden ist, deren jeweils benachbarter Ölbaum höchstens 20 m entfernt ist;

c)
„verstreute Ölbäume” : im Ertrag stehende Ölbäume, die nicht die Bedingungen für Ölbaumgruppen auf Ölbaumparzellen erfüllen;
d)
„Olivenanbaufläche” : der Flächeninhalt einer Ölbaumparzelle bzw. für verstreute Ölbäume eine Fläche von 1 Ar;
e)
„Betriebsinhaber” und „Betrieb” : die für das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 definierten Begriffe.

(3) Die Anbaumeldungen sind bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates oder gegebenenfalls bei der Erzeugerorganisation einzureichen, deren Mitglied der betreffende Olivenbauer ist.

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