Artikel 2 VO (EG) 98/2366
Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 sind in der Anbaumeldung mindestens folgende Angaben zu machen:
- a)
- Name, Vorname und Anschrift des Olivenbauern;
- b)
- Standort(e) des Betriebs;
- c)
- Gesamtzahl der im Ertrag stehenden Ölbäume, einschließlich der verstreuten Ölbäume;
- d)
- Katasternummern der Ölbaumparzellen des Betriebs oder in Ermangelung eines Katasters eine erschöpfende Beschreibung des Betriebs und der Ölbaumparzellen;
- e)
- für jede Ölbaumparzelle Angabe der Zahl der im Ertrag stehenden Ölbäume und der vorherrschenden Sorte sowie darüber, ob Bewässerungs- oder Mischanbau betrieben wird.
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