Artikel 2 VO (EG) 98/2366

Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 sind in der Anbaumeldung mindestens folgende Angaben zu machen:

a)
Name, Vorname und Anschrift des Olivenbauern;
b)
Standort(e) des Betriebs;
c)
Gesamtzahl der im Ertrag stehenden Ölbäume, einschließlich der verstreuten Ölbäume;
d)
Katasternummern der Ölbaumparzellen des Betriebs oder in Ermangelung eines Katasters eine erschöpfende Beschreibung des Betriebs und der Ölbaumparzellen;
e)
für jede Ölbaumparzelle Angabe der Zahl der im Ertrag stehenden Ölbäume und der vorherrschenden Sorte sowie darüber, ob Bewässerungs- oder Mischanbau betrieben wird.

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