Artikel 3 VO (EG) 98/2366
(1) Wurde der zuständigen Behörde bereits eine Anbaumeldung vorgelegt, so beschränkt sich die Anbaumeldung für das laufende Wirtschaftsjahr auf die Bezugnahme auf die betreffende alte Anbaumeldung sowie auf die seither eingetretenen Änderungen. Für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 sind die Änderungen zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu den geltenden Begriffsbestimmungen und Angaben eingetreten sind, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 für das Wirtschaftsjahr 1997/98 in den Anbaumeldungen verlangt werden.
Ändern sich die betreffenden Angaben nicht, so wird die Anbaumeldung zum Zeitpunkt der Antragstellung eingereicht und beschränkt sich auf die Bestätigung, daß gegenüber der vorangehenden Meldung keine Änderungen eingetreten sind.
(2) Die Erneuerung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 gemachten Angaben durch eine vollständige Anbaumeldung gemäß den Artikeln 1 und 2 erfolgt spätestens in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/2001.
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