Artikel 4 VO (EG) 98/2366

(1) Um im Rahmen der ab 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette die Erzeugungsbeihilfe erhalten zu können, müssen die nach dem 1. Mai 1998, in Zypern und Malta nach dem 31. Dezember 2001 zusätzlich gepflanzten Olivenbäume unter Angabe ihres Standorts in ein nationales oder regionales, von der Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genehmigtes Programm eingetragen sein.

Die Ölbäume sind positioniert; wenn sie entweder in der graphischen Referenzdatei gemäß Artikel 24 aufgenommen wurden oder aber wenn die zuständige Stelle des Mitgliedstaats über kartographische Informationen verfügt, die ihre Positionierung gestattet.

(2) Ein „zusätzlicher Olivenbaum” im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 ist ein Olivenbaum, der nach dem 1. Mai 1998, in Zypern und Malta nach dem 31. Dezember 2001 nicht ersatzweise für einen nach dem 1. Mai 1998 bzw. 31. Dezember 2001 gerodeten Olivenbaum

in dem von dem Umstellungsprogramm betroffenen geographischen Gebiet oder

bei Einzelverbuchung von Rodungen und Ersatzpflanzungen in dem Betrieb des betreffenden Olivenbauern gepflanzt wurde.

Der gerodete Ölbaum gemäß Unterabsatz 1 darf nicht bereits auf eine Ölbaumersetzung angerechnet worden sein und muß vor seiner Rodung geographisch positioniert worden sein.

(3) In den zusätzliche Ölbäume umfassenden Programmen, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden, sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

a)
die Gesamtzahl der im Ertrag stehenden Ölbäume und die entsprechenden Flächen in dem betreffenden geographischen Gebiet zum Zeitpunkt der Vorlage des Programms;
b)
die in dem Programm vorgesehene Zahl der gepflanzten und gerodeten Ölbäume sowie die entsprechenden Flächen;
c)
gegebenenfalls Zahl der abgestorbenen oder verbrannten Ölbäume, die zu ersetzen sind, mit Angabe der Gründe dafür;
d)
die Standorte der gerodeten, abgestorbenen oder verbrannten Ölbäume.

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