Artikel 5 VO (EG) 98/2366

(1) Für die zwischen dem 1. November 1995 bis 31. Oktober 1998 durchgeführten Pflanzungen ist vor dem 1. April 1999 eine Meldung vorzulegen, die die in Artikel 2 vorgesehenen Angaben enthält oder gegebenenfalls einen Bezug zu einer früheren Meldung aufweist, die die betreffenden Angaben enthielt. Im Rahmen dieser Neuanpflanzungsmeldung sind dem Mitgliedstaat Nachweise über folgende Sachverhalte beizufügen:

entweder wurden die Pflanzungen ganz oder teilweise vor dem 1. Mai 1998 durchgeführt;

oder aber die Pflanzungen wurden nach dem 1. Mai durchgeführt, jedoch vor dem 1. November 1998, wobei während dieses Zeitraums eine zu nennende Anzahl von im Ertrag stehenden Ölbäumen gerodet wurde.

In Zypern und Malta bzw. Slowenien wird jedoch die im ersten Unterabsatz genannte Anbaumeldung vor dem 1. Dezember 2004 vorgelegt. In dieser Meldung sind die zwischen dem 1. November 1999 und 31. Oktober 2004 bzw. 1. November 1995 und 31. Oktober 2004 erfolgten Neupflanzungen zu vermerken. Dieser Meldung sind die nach Auffassung des Mitgliedstaats glaubhaften Belege unter Angabe der folgenden Sachverhalte beizufügen: Die Pflanzungen wurden durchgeführt

in Zypern und Malta bis 31. Dezember 2001 und in Slowenien bis 1. Mai 1998 oder

neben der im ersten Absatz zweiter Gedankenstrich genannten Rodung zwischen dem 31. Dezember 2001 und 1. November 2004 in Zypern und Malta bzw. 1. Mai 1998 und 1. November 2001 in Slowenien.

Als Nachweise können Verkaufsrechnungen von Baumschulen, Pflanzgutlieferscheine oder andere von dem Mitgliedstaat anerkannte Unterlagen vorgelegt werden.

(2) Ab 1. November 1998, in Zypern und Malta ab 31. Dezember 2001, legt jeder Olivenbauer vorab eine Pflanzabsichtserklärung vor, in der Zahl und Standort der betreffenden Olivenbäume, gegebenenfalls Zahl und Standort der nach dem 1. Mai 1998 zu rodenden oder gerodeten und nicht ersetzten Olivenbäume anzugeben sind.

Spätestens zum Ende des zweiten auf die Vorlage der im ersten Absatz genannten Erklärung folgenden Monats bescheidet der Mitgliedstaat dem Betreffenden, ob und für wieviele Ölbäume

die geplanten Pflanzungen Ersatzpflanzungen für gerodete Ölbäume sind, die daher nicht als zusätzliche Ölbaumanpflanzungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 angesehen werden können;

die geplanten Pflanzungen zusätzliche Ölbaumpflanzungen als Teil eines gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 genehmigten Programms sind, die daher nach dem 31. Oktober 2001 beihilfefähig sind;

die geplanten Pflanzungen zusätzliche Ölbaumpflanzungen sind; die nach dem 31. Oktober 2001 nicht für eine Beihilfe in Frage kommen.

(3) Im Rahmen der Anbaumeldung gemäß Artikel 2 ist für jede Ölbaumpflanzung Bezug zu nehmen

a)
auf die Absichtserklärung gemäß Absatz 2 und
b)
gegebenenfalls auf

die Zahl der gerodeten im Ertrag stehenden Ölbäume, die ersetzt werden, oder

das von der Kommission genehmigte Programm, in dessen Rahmen die betreffenden Pflanzungen durchgeführt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Oktober des Wirtschaftsjahres, in Zypern, Malta bzw. Slowenien bis 30. Juni 2005, die zur Kontrolle der Anwendung der Absätze 2 und 3 und Ahndung von Zuwiderhandlungen getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres die Zahl der Ölbäume, für die bzw. bei denen gemäß Absatz 2:

eine Pflanzabsichtserklärung vorgelegt wurde,

es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats um Ersatzpflanzungen für gerodete Ölbäume handelt,

es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats um Pflanzungen im Rahmen eines gemäß Artikel 4 genehmigten Programms handelt,

es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats um zusätzliche Pflanzungen handelt, die nach dem 31. Oktober 2001 nicht mehr für eine Beihilfe infrage kommen.

Für die Wirtschaftsjahre 2000/01 und 2001/02 werden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben der Kommission jedoch vor dem 28. Februar 2003 gemeldet.

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