Artikel 6 VO (EG) 98/2366

(1) Zur Festsetzung der Oliven- und der Olivenölerträge gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 übermitteln die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Wirtschaftsjahres nachstehende Angaben:

a)
für jedes der homogenen Erzeugungsgebiete gemäß Absatz 3 ist nach der dort für die betreffenden Daten bezeichneten Methode folgendes anzugeben:

der durchschnittliche Olivenertrag in kg je Ölbaum, bei dem die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden,

die Anhaltspunkte, mittels deren sich die Verteilung der Stichprobe beurteilen läßt, die für die Schätzung des Olivenertrags auf Ebene der Erzeugungsregionen beobachtet wird,

die geschätzte Zahl der im Ertrag stehenden Ölbäume,

die geschätzte Olivenanbaufläche,

der durchschnittliche Ertrag an nativen Olivenölen je kg Oliven;

b)
für jede der Erzeugungsregionen gemäß Absatz 2 ist nach der dort für die betreffenden Daten bezeichneten Methode folgendes anzugeben:

der durchschnittliche Olivenertrag in kg je Ölbaum, bei dem die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden, sowie die Schätzgenauigkeit,

der prozentuale Durchschnittsanteil der Bäume, bei denen die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden, an der Gesamtzahl der gemeldeten Bäume, sowie die Schätzgenauigkeit,

der durchschnittliche Ölertrag je kg Oliven für sämtliche nativen Olivenöle und die prozentualen Durchschnittsanteile Lampantöl, gewöhnliches natives Olivenöl, natives Olivenöl und natives Olivenöl extra, die gemäß Absatz 4 ermittelt werden;

c)
für jeden der Erzeugermitgliedstaaten ist anhand einer Schätzung, die sich auf die Ergebnisse nach den Buchstaben a) und b) stützt, folgendes anzugeben:

der Oliven- und der Olivenölertrag je abgeernteten Baum,

der prozentuale Anteil und die Anzahl der abgeernteten Bäume,

die prozentualen Anteile und die Erzeugungsmengen Lampantöl, gewöhnliches natives Olivenöl, natives Olivenöl und natives Olivenöl extra.

(2) Die Erzeugungsregionen sind im Anhang festgelegt.

Unbeschadet des Artikels 28 wird für jede Erzeugungsregion eine Stichprobe von 100 Betrieben beobachtet, um die Anbaumeldungen zu kontrollieren und folgendes zu erheben:

die Anzahl der Ölbäume, bei denen die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden,

die Olivenmengen, die an die Ölmühlen geliefert werden.

Die Erhebungen werden zu einem geeigneten Zeitpunkt vor Ort durchgeführt. Tätigt ein Betrieb mehrere Lieferungen, so wird bei mindestens einer dieser Lieferungen eine Erhebung vor Ort vorgenommen. Für die Qualität der Erhebungen wird ein Kontrollsystem eingerichtet. Zweifelhafte Ergebnisse werden aus den Berechnungen ausgeschlossen.

Die beobachtete Betriebsstichprobe wird nach dem Zufallsprinzip aus der Gesamtheit der Betriebe ausgewählt, die in einem der beiden Wirtschaftsjahre vor demjenigen, für das die Erträge zu schätzen sind, einen Beihilfeantrag gestellt haben. Diese Betriebsgesamtheit wird nach folgenden Merkmalen geschichtet:

homogene Erzeugungsgebiete gemäß Absatz 3,

Betriebsgrößen,

gegebenenfalls andere Merkmale, die von dem Mitgliedstaat als relevant erachtet werden.

Die Vorbereitung und die Ziehung der Stichproben erfolgen auf nationaler Ebene im Beisein von Sachverständigen mehrerer nationaler Einrichtungen und gegebenenfalls von Sachverständigen der Kommission.

Um die Beihilfe zu erhalten, muß der Olivenbauer gegebenenfalls bei der Ertragsschätzung mitwirken.

(3) Die homogenen Erzeugungsgebiete werden von den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt:

geographische Lage und agronomische Merkmale der Böden,

vorherrschende Olivensorten, Alter der Ölbäume und zumeist praktizierter Erziehungsschnitt,

Notwendigkeit zur Festlegung möglichst weniger und zeitlich beständiger Gebiete, die sich nicht mit den Grenzen einer Erzeugungsregion überschneiden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar des jeweiligen Wirtschaftsjahres die Liste und die Beschreibung der herangezogenen homogenen Erzeugungsgebiete bzw. die hinreichend begründeten Änderungen der zuvor erstellten Liste.

Innerhalb eines jeden homogenen Erzeugungsgebiets arbeiten die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan und eine Methodik aus, die im Wege eines Sachverständigengutachtens eine Schätzung des durchschnittlichen Olivenertrags je Ölbaum ermöglicht, bei dem die Oliven für die Ölgewinnung geerntet werden.

Sollte die Aggregierung der durch Sachverständigenschätzung ermittelten Durchschnittserträge für die homogenen Erzeugungsgebiete nicht mit dem Konfidenzintervall des Durchschnittsertrags auf Ebene der jeweiligen Erzeugungsregion, wie er sich aus der Beobachtung der Betriebe gemäß Absatz 2 ergibt, übereinstimmen, so werden die Sachverständigenschätzungen entsprechend angepaßt.

(4) Die durchschnittlichen Ölerträge je kg Oliven für sämtliche nativen Olivenöle und die prozentualen Anteile der verschiedenen Kategorien von nativem Olivenöl werden anhand der Daten ermittelt, die für das jeweilige Wirtschaftsjahr von den zugelassenen Ölmühlen, die der eingehenden Kontrolle gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen, zugeleitet wurden.

Die Ergebnisse auf Ebene der Erzeugungsregion werden auf der Grundlage der von den kontrollierten Ölmühlen in ihren Aufstellungen zugeleiteten Daten berechnet, die unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung, die die Mengen der von diesen Mühlen verarbeiteten Oliven für die betreffende Region haben, aggregiert werden.

(5) Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar des jeweiligen Wirtschaftsjahres unter Verwendung der Daten für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre eine vorläufige Sachverständigenschätzung des Oliven- und des Olivenölertrags in jeder Erzeugungsregion.

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