Artikel 7 VO (EG) 98/2366

Für die Zulassung der Mühlen müssen ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99

a)
die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 vorgesehenen Informationen folgendes umfassen:

die Öllagerkapazität;

die tatsächliche Preßleistung je achtstündigen Arbeitstag;

eine Beschreibung der in der Mühle installierten oder betriebenen technischen Ausrüstung unter Angabe des Typs, der Marke, des Modells und der Stundenleistung je Einheit;

b)
die Kontrolleinrichtungen der Anlagen im Fall von Mühlen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 20 Tonnen Öl erzeugt haben, einen automatischen Wiegeschreiber für Oliven sowie eigens einen elektrischen Pressenschreiber umfassen.

Für Mühlen, deren Preßkapazität gemäß Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich höher ist als 2 Tonnen Öl je achtstündigen Arbeitstag, gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 allerdings die unter Buchstabe b) genannten Bestimmungen. Für die anderen Mühlen gelten diese Bestimmungen ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001.

Die Mühle muß den Olivenbauern ferner die Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausstellen, sobald die betreffenden Daten verfügbar sind, und die von dem Mitgliedstaat erlassenen Kontrollbedingungen erfüllen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen dieses Artikels sowie der Artikel 8 und 9 gilt unbeschadet der gegebenenfalls nach innerstaatlichem Recht zu verhängenden Sanktionen der Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 unter Berücksichtigung der Risiken für die beihilfefähigen Mengen.

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