Artikel 8 VO (EG) 98/2366

Im Rahmen der Kontrollregelung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 sehen die Mitgliedstaaten folgendes vor:

a)
die Prüfung der betreffenden Öle auf Erfüllung der unter Nummer 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Merkmale sowie die Freiheit von Kontaminierung durch unerwünschte Stoffe, insbesondere Lösungsmittel, anhand von Probeanalysen;
b)
ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99

eine an die Finanzbuchführung gekoppelte Bestandsbuchführung, die mindestens über die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Angaben und gegebenenfalls über die durchgeführten Analysen Aufschluß geben muß;

die Übermittlung der monatlichen Aufstellung dieser Informationen spätestens am 10. des auf den betreffenden Monat folgenden Monats an die Kontrollstelle bzw. an die zuständige Stelle; für die Mühlen, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 20 Tonnen Öl erzeugt haben, umfaßt diese Aufstellung lediglich die Mengenangaben gemäß Artikel 9 Buchstaben b), c), d) und f);

die Prüfung des Abwasserentsorgungsverfahrens.

c)
ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 müssen die angelieferten Mengen Olivenöl

entweder bei einem Verkauf von weniger als 50 Litern oder bei Nichtverkauf gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung geliefert werden, die zumindest die Angabe des Empfängers und dessen Unterschrift trägt,

oder in wiederverwendbaren, unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 200 Litern und mit nicht wiederverwendbarem Verschluß transportiert worden sein, die mit der Seriennummer, der Zulassungsnummer der Mühle und der Jahresangabe des Wirtschaftsjahres versehen waren,

oder unter Ausstellung einer Rechnung und eines Zahlungsbelegs der Bank verkauft worden sein.

d)
ein System zusätzlicher Kontrollen, das insbesondere die tägliche Übermittlung von Informationen über die Mengen abgepresster Oliven, die gewonnenen Ölmengen und die Mengen an Pressrückständen, die vorhandenen Ölbestände und den Stromverbrauch beinhaltet. Unbeschadet der monatlichen Aufstellung werden diese Informationen der Kontrollagentur bzw. der zuständigen Stelle jeweils am nächsten Arbeitstag übermittelt.

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