Artikel 3 VO (EG) 98/2390
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils vor Monatsende die Mengen mit, für die in den vergangenen vier Wochen Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten beantragt worden sind, wobei sie die Angaben nach Codes der Kombinierten Nomenklatur und nach Ursprungsländern aufschlüsseln.
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