Artikel 4 VO (EG) 98/2390
Für die Abfertigung von Erzeugnissen der KN-Codes 07141091 und 07149011 zum freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gelten folgende Sonderbestimmungen:
- a)
- Die Überwachung dieser Einfuhren erfolgt unter denselben Bedingungen wie bei den Einfuhrzollkontingenten mithilfe der laufenden Nummer 09.4192.
- b)
- Der Lizenzantrag darf für jeden Antragsteller eine Menge von 500 Tonnen nicht überschreiten.
- c)
- Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 8 die Angabe des AKP-Staates bzw. des Landes oder Gebietes (ÜLG), aus dem das Erzeugnis stammt. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem jeweiligen Land oder Gebiet.
- d)
- Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.