Artikel 4 VO (EG) 98/2390

Für die Abfertigung von Erzeugnissen der KN-Codes 07141091 und 07149011 zum freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gelten folgende Sonderbestimmungen:

a)
Die Überwachung dieser Einfuhren erfolgt unter denselben Bedingungen wie bei den Einfuhrzollkontingenten mithilfe der laufenden Nummer 09.4192.
b)
Der Lizenzantrag darf für jeden Antragsteller eine Menge von 500 Tonnen nicht überschreiten.
c)
Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten in Feld 8 die Angabe des AKP-Staates bzw. des Landes oder Gebietes (ÜLG), aus dem das Erzeugnis stammt. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem jeweiligen Land oder Gebiet.
d)
Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.

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