Artikel 5 VO (EG) 98/2390

(1) Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils montags bis 13 Uhr Brüsseler Zeit oder, wenn der Montag kein Arbeitstag ist, am darauffolgenden Arbeitstag zu stellen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 13 Uhr (Brüsseler Ortszeit) an dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Arbeitstag die Gesamtmengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprung und Erzeugniscode.

(3) Spätestens am vierten auf den Tag der Antragstellung folgenden Arbeitstag bestimmt die Kommission, für welche Mengen den Lizenzanträgen stattgegeben wird, und teilt dies den Mitgliedstaaten fernschriftlich mit.

(4) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 erteilt.

(5) Die erteilten Lizenzen gelten ausschließlich für die Abfertigung zum freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats und längstens bis zum Ende des Jahres der Lizenzerteilung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.