Artikel 1 VO (EG) 98/2532
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- 1.
- „teilnehmender Mitgliedstaat” : ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;
- 2.
- „Nationale Zentralbank” : die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats;
- 3.
- „Unternehmen” : natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts innerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats, ausgenommen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, die Verpflichtungen unterliegen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben, und zwar einschließlich der Zweigstellen oder sonstigen ständigen Niederlassungen, die Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung oder ihren juristischen Sitz außerhalb eines teilnehmenden Mitgliedstaats haben, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten;
- 4.
- „Übertretung” : die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergibt, durch ein Unternehmen;
- 5.
- „Geldbuße” : ein Geldbetrag, den ein Unternehmen als Sanktion zu zahlen hat;
- 6.
-
„in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder” : Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung entweder als Bestrafung zu zahlen hat, oder die die Absicht verfolgen, die betroffenen Personen zur Einhaltung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen und Beschlüssen der EZB zu zwingen. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder werden berechnet für jeden vollen Tag der Fortdauer der Übertretung:
- a)
- nach Unterrichtung des Unternehmens über eine Entscheidung, in der die Einstellung einer solchen Übertretung gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren verfügt wird; oder
- b)
- wenn die fortlaufende Übertretung in den Anwendungsbereich des Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(1) fällt, gemäß dem in Artikel 4b dieser Verordnung vorgesehen Verfahren;
- 7.
- „Sanktionen” : Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
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