Präambel VO (EG) 98/2532

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Vertrag” genannt, insbesondere auf Artikel 108a Absatz 3 sowie auf Artikel 34.3 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend „Satzung” genannt,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank(1), nachstehend „EZB” genannt,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Kommission(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 des Vertrags und des Artikels 42 der Satzung und unter den Bedingungen von Artikel 109k Absatz 5 des Vertrags sowie Nummer 7 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 34.3 in Verbindung mit Artikel 43.1 der Satzung, Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 und Nummer 2 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark räumt diese Verordnung den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und legt ihnen keinerlei Pflichten auf.
(2)
Artikel 34.3 der Satzung sieht vor, daß der Rat die Grenzen und Bedingungen festlegt, nach denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen.
(3)
Verstöße gegen die Verpflichtungen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben, können verschiedene Zuständigkeitsbereiche der EZB betreffen.
(4)
Um bei der Verhängung von Sanktionen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, erscheint es angebracht, dafür zu sorgen, daß alle übergeordneten und verfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Verhängung dieser Sanktionen in einer einzigen Verordnung des Rates enthalten sind. Andere Verordnungen des Rates sehen für gewisse Bereiche bestimmte Sanktionen vor und beziehen sich bei den Grundsätzen und Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen auf die vorliegende Verordnung.
(5)
Um eine effiziente Anwendung der Sanktionen zu ermöglichen, muß diese Verordnung der EZB sowohl im Hinblick auf die einschlägigen Verfahren als auch in Hinblick auf deren Umsetzung innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, einen gewissen Ermessensspielraum einräumen.
(6)
Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die EZB sind beauftragt worden, sich auf ein reibungsloses Funktionieren in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, nachstehend „dritte Stufe” genannt, vorzubereiten. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist wesentlich dafür, daß das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfüllen kann. Einen wichtigen Teil der Vorbereitung bildet die bereits vor der dritten Stufe erfolgende Annahme der Regelung für die Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen aufgrund der Verordnungen und Beschlüsse der EZB nicht nachkommen. Es ist wünschenswert, die Marktteilnehmer so früh wie möglich über die Einzelheiten der Bestimmungen zu unterrichten, deren Annahme die EZB für die Verhängung von Sanktionen als notwendig erachtet. Daher müssen der EZB ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Regelungsbefugnisse erteilt werden.
(7)
Eine effiziente Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß ihre Behörden die Befugnis haben, die EZB bei der Umsetzung der darin vorgesehenen Übertretungsverfahren in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Vertrags umfassend zu unterstützen und eng mit ihr zusammenzuarbeiten.
(8)
Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken in Anspruch, um die Aufgaben des ESZB auszuführen, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint.
(9)
Die Entscheidungen gemäß dieser Verordnung, die eine Zahlungsverpflichtung auferlegen, sind gemäß Artikel 192 des Vertrags vollstreckbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 246 vom 6. 8. 1998, S. 9.

(2)

ABl. C 328 vom 26. 10. 1998.

(3)

Stellungnahme vom 8. Oktober 1998(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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