Artikel 2 VO (EG) 98/2532

Sanktionen

(1) Die Grenzen, innerhalb deren die EZB Unternehmen mit Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern belegen kann, sind die folgenden, soweit in besonderen Verordnungen des Rates nichts Gegenteiliges festgelegt ist:

a)
Geldbußen: Die Obergrenze beträgt 500000EUR;
b)
in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder: Die Obergrenze beträgt 10000 EUR pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Unterrichtung des Unternehmens gemäß Artikel 3 Absatz 1 über die Entscheidung verhängt werden.

(2) Bei der Entscheidung, ob eine Sanktion verhängt wird und welche Sanktion angemessen ist, wird die EZB vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet.

(3) Die EZB berücksichtigt, soweit relevant, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, z.B.

a)
einerseits den guten Glauben und den Grad der Offenheit des Unternehmens bei der Auslegung und Erfüllung der sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergebenden Verpflichtung sowie den Grad der Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft des Unternehmens und andererseits sämtliche Hinweise auf eine arglistige Täuschung seitens der Bevollmächtigten des Unternehmens,
b)
die Schwere der Auswirkungen der Übertretung,
c)
die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Übertretung durch das Unternehmen,
d)
die von dem Unternehmen aufgrund der Übertretung erzielten Gewinne,
e)
die wirtschaftliche Größe des Unternehmens und
f)
frühere von anderen Behörden dem gleichen Unternehmen aufgrund des gleichen Sachverhalts auferlegte Sanktionen.

(4) Handelt es sich bei der Übertretung um eine Unterlassung, so befreit die Verhängung einer Sanktion das Unternehmen nicht von der Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung, sofern der gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4b erlassene Beschluss nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsieht.

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