Artikel 4 VO (EG) 98/2532

Fristen

(1) Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, das Übertretungsverfahren einzuleiten, erlischt ein Jahr, nachdem entweder die EZB oder die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, erstmals von solchen Übertretungen erfahren hat, und in jedem Fall fünf Jahre, nachdem die Übertretung erfolgt ist, oder — im Fall einer fortlaufenden Übertretung — fünf Jahre, nachdem die Übertretung eingestellt wurde.

(2) Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht zur Entscheidung, Übertretungen mit der Verhängung von Sanktionen zu ahnden, erlischt ein Jahr nach der Entscheidung, das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 einzuleiten.

(3) Das Recht, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten, erlischt sechs Monate, nachdem die Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 8 vollstreckbar geworden ist.

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