Artikel 5 VO (EG) 98/2532
Gerichtliche Überprüfung
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Sinne von Artikel 172 des Vertrags die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übertragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.