Artikel 5 VO (EG) 98/2532

Gerichtliche Überprüfung

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird im Sinne von Artikel 172 des Vertrags die unbeschränkte Zuständigkeit für die Überprüfung der endgültigen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übertragen.

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