Artikel 6 VO (EG) 98/2532
Allgemeine Bestimmungen und Regelungsbefugnis
(1) Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Bestimmungen sonstiger Verordnungen des Rates, die es der EZB ermöglichen, Sanktionen zu verhängen, gehen die Bestimmungen der letzteren vor.
(2) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen und Bedingungen kann die EZB Verordnungen zur genaueren Bestimmung der Regelungen, nach denen Sanktionen gemäß dieser Verordnung verhängt werden können, sowie Leitlinien zur Koordinierung und Harmonisierung der Verfahren zur Durchführung des Übertretungsverfahrens erlassen.
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