Artikel 7 VO (EG) 98/2532
Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.
Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die übrigen Artikel gelten ab dem 1. Januar 1999.
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