Artikel 2 VO (EG) 98/2533

Referenzkreis der Berichtspflichtigen

(1) Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten zu erheben, und zwar nach Artikel 5.2 der Satzung. Daten können insbesondere im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik, der Banknotenstatistik, der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden. Zusätzliche Daten können in hinreichend gerechtfertigten Fällen auch in anderen Bereichen erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Die Daten, die für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erhoben werden, werden im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB näher bestimmt.

(2) Dabei umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen:

a)
in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 95 dem Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften” zuzuordnen sind;
b)
in einem Mitgliedstaat ansässige Postgiroämter;
c)
in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben;
d)
in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder elektronisches Geld emittiert haben;
e)
in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Ansässigen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen vorgenommen haben.

(3) Ein Rechtssubjekt, das zwar unter die Begriffsbestimmung von Absatz 2 fällt, nach nationalem Recht seines Sitzlandes aber trotz möglicher Rechte und Pflichten weder als juristische Person noch als Vereinigung natürlicher Personen anzusehen ist, ist berichtspflichtig. Die Berichtspflicht eines solchen Rechtssubjekts ist von jenen Personen zu erfüllen, die es gesetzlich vertreten.

Unterhält eine juristische Person, eine Vereinigung natürlicher Personen oder ein Rechtssubjekt im Sinne von Unterabsatz 1 eine Niederlassung in einem anderen Land, so ist die Niederlassung ungeachtet des Sitzes der Mutter-geselischaft als solche insoweit berichtspflichtig, wie sie die in Absatz 2 genannten Bedingungen mit Ausnahme des Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit erfüllt. Alle Niederlassungen in ein und demselben Mitgliedstaat gelten als eine einzige Niederlassung, wenn sie demselben Teilsektor der Wirtschaft zuzuordnen sind. Die Berichtspflicht einer Niederlassung ist von jenen Personen zu erfüllen, die sie gesetzlich vertreten.

(4) In hinreichend gerechtfertigten Fällen, wie z. B. bei Statistiken zur Finanzstabilität, hat die EZB das Recht, von den in Absatz 2 Buchstabe a genannten juristischen und natürlichen Personen und von den in Absatz 3 genannten Rechtssubjekten und Niederlassungen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen juristischen und natürlichen Personen und Rechtssubjekten kontrolliert werden. Die EZB gibt den Grad der Konsolidierung an.

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