Artikel 2 VO (EG) 98/2533
Referenzkreis der Berichtspflichtigen
(1) Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten zu erheben, und zwar nach Artikel 5.2 der Satzung. Daten können insbesondere im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik, der Banknotenstatistik, der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden. Zusätzliche Daten können in hinreichend gerechtfertigten Fällen auch in anderen Bereichen erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Die Daten, die für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erhoben werden, werden im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB näher bestimmt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen:
- a)
- in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 2010 dem Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 12)” zuzuordnen sind;
- b)
- in einem Mitgliedstaat gebietsansässige Postgiroämter;
- c)
- in einem Mitgliedstaat gebietsansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben;
- d)
- in einem Mitgliedstaat gebietsansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder E-Geld emittiert haben;
- e)
- in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten vorgenommen haben;
- f)
- Finanzinstitute und Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässig sind und nach Maßgabe des ESVG 2010 nicht dem Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften (S. 12)” zuzuordnen sind.
(3) Ein Rechtssubjekt, das zwar unter die Begriffsbestimmung von Absatz 2 fällt, nach nationalem Recht seines Sitzlandes aber trotz möglicher Rechte und Pflichten weder als juristische Person noch als Vereinigung natürlicher Personen anzusehen ist, ist berichtspflichtig. Die Berichtspflicht eines solchen Rechtssubjekts ist von jenen Personen zu erfüllen, die es gesetzlich vertreten.
Unterhält eine juristische Person, eine Vereinigung natürlicher Personen oder ein Rechtssubjekt im Sinne von Unterabsatz 1 eine Niederlassung in einem anderen Land, so ist die Niederlassung ungeachtet des Sitzes der Mutter-geselischaft als solche insoweit berichtspflichtig, wie sie die in Absatz 2 genannten Bedingungen mit Ausnahme des Status einer eigenen Rechtspersönlichkeit erfüllt. Alle Niederlassungen in ein und demselben Mitgliedstaat gelten als eine einzige Niederlassung, wenn sie demselben Teilsektor der Wirtschaft zuzuordnen sind. Die Berichtspflicht einer Niederlassung ist von jenen Personen zu erfüllen, die sie gesetzlich vertreten.
(4) Die EZB ist befugt, von einem Berichtspflichtigen, der in den in Absatz 2 oder 3 genannten Referenzkreis der Berichtspflichtigen fällt, statistische Daten über Folgendes zu erheben:
- a)
- juristische Personen, Gruppen natürlicher Personen oder Rechtssubjekte, die von den Berichtspflichtigen kontrolliert werden (nachfolgend „kontrollierte Rechtssubjekte” genannt), oder
- b)
- alle Niederlassungen des Berichtspflichtigen, unabhängig von deren Standort.
Die EZB legt fest, wie die in Unterabsatz 1 genannten Daten zu melden sind, einschließlich der anzuwendenden Grundsätze der Konsolidierung und der Verrechnung.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b dürfen die kontrollierten Rechtssubjekte oder Niederlassungen nicht eigenständig berichtspflichtig sein.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
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