Artikel 1 VO (EG) 98/2533

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.
„statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB” : die statistischen Daten, die die Berichtspflichtigen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Aufgaben des ESZB erfüllt werden können;
1a.
„Europäische Statistiken” : Statistiken, die i für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind, ii im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB festgelegt sind und iii gemäß den in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet werden.
2.
„Berichtspflichtige” : juristische und natürliche Personen sowie die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte und Niederlassungen, die den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen;
3.
„teilnehmender Mitgliedstaat” : ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;
4.
„Gebietsansässiger” bzw. „gebietsansässig” : ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A Kapitel 1 (1.30) der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(1) genannten Landes hat; in diesem Zusammenhang sind „grenzüberschreitende Positionen” und „grenzüberschreitende Transaktionen” jeweils als Positionen bzw. Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert;
5.
„Auslandsvermögensstatus” : die Bilanz der Bestände grenzüberschreitender finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten;
6.
„elektronisches Geld” : ein auf technischen Vorrichtungen, einschließlich Geldkarten, elektronisch gespeicherter Geldwert, der für eine breite Palette von Zahlungen an andere Empfänger als den Emittenten genutzt werden kann, wobei die Transaktionen nicht notwendigerweise über ein Bankkonto laufen müssen und die Nutzung wie bei einem vorausbezahlten Inhaberinstrument erfolgt.
7.
„Verwendung für statistische Zwecke” : die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und statistischer Analysen;
8.
„Entwicklung” : die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;
9.
„Erstellung” : alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;
10.
„Verbreitung” : die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;
11.
„statistische Daten” : aggregierte und Einzeldaten, Indikatoren und damit verbundene Metadaten;
12.
„vertrauliche statistische Daten” : statistische Daten, die es ermöglichen, Berichtspflichtige oder sonstige juristische oder natürliche Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen entweder direkt durch ihren Namen oder ihre Anschrift oder einen offiziell vergebenen Erkennungskode oder indirekt durch Ableitung zu identifizieren, so dass Einzelangaben bekannt werden. Zur Feststellung, ob ein Berichtspflichtiger oder eine sonstige juristische oder natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine Niederlassung identifiziert werden kann, sind sämtliche Möglichkeiten zu berücksichtigen, die von einem Dritten in angemessener Form zur Identifizierung des Berichtspflichtigen oder der juristischen oder natürlichen Person, des Rechtssubjekts oder der Niederlassung genutzt werden könnten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

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