Artikel 1 VO (EG) 98/2533
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- 1.
- „statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB” : die statistischen Daten, die die Berichtspflichtigen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Aufgaben des ESZB erfüllt werden können;
- 1a.
- „Europäische Statistiken” : Statistiken, die i für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind, ii im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB festgelegt sind und iii gemäß den in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet werden.
- 2.
- „Berichtspflichtige” : juristische und natürliche Personen sowie die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte und Niederlassungen, die den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen;
- 3.
- „teilnehmender Mitgliedstaat” : ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;
- 4.
- „Gebietsansässiger” bzw. „gebietsansässig” : ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A Kapitel 1 Nummern 1.61 und 2.07 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Landes hat, mit der das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union 2010 (im Folgenden „ESVG 2010” ) eingerichtet wurde; in diesem Zusammenhang sind „grenzüberschreitende Positionen” und „grenzüberschreitende Transaktionen” jeweils als Positionen bzw. Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert;
- 5.
- „Auslandsvermögensstatus” : die Bilanz der Bestände grenzüberschreitender finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten;
- 6.
- „E-Geld” ein elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen eine Geldzahlung ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird;
- 7.
- „Verwendung für statistische Zwecke” : die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und statistischer Analysen;
- 8.
- „Entwicklung” : die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;
- 9.
- „Erstellung” : alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;
- 10.
- „Verbreitung” : die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;
- 11.
- „statistische Daten” : aggregierte und Einzeldaten, Indikatoren und damit verbundene Metadaten;
- 12.
- „vertrauliche statistische Daten” : statistische Daten, die es ermöglichen, Berichtspflichtige oder sonstige juristische oder natürliche Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen entweder direkt durch ihren Namen oder ihre Anschrift oder einen offiziell vergebenen Erkennungskode oder indirekt durch Ableitung zu identifizieren, so dass Einzelangaben bekannt werden. Zur Feststellung, ob ein Berichtspflichtiger oder eine sonstige juristische oder natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine Niederlassung identifiziert werden kann, sind sämtliche Möglichkeiten zu berücksichtigen, die von einem Dritten in angemessener Form zur Identifizierung des Berichtspflichtigen oder der juristischen oder natürlichen Person, des Rechtssubjekts oder der Niederlassung genutzt werden könnten;
- 13.
- „Weitergabe” im Zusammenhang mit Daten die Bereitstellung von Daten für oder die Gestattung ihrer Verwendung durch eine andere Partei auf der Grundlage und für rechtlich zulässige Zwecke der Rechtsvorschriften, die für die Partei, die die Daten weitergibt oder erhält, gelten oder von dieser angewandt werden;
- 14.
- „andere berechtigte Partei” der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die zuständige Behörde eines am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(3), eine mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), eingerichtete europäische Aufsichtsbehörde sowie die jeweilige zuständige Behörde gemäß den genannten Verordnungen, oder der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingerichtete Einheitliche Abwicklungsausschuss sowie die in der genannten Verordnung festgelegte nationale Abwicklungsbehörde;
- 15.
- „Kernreferenzdaten” die folgenden Identifizierungs- und Klassifizierungsmerkmale für juristische Personen, Niederlassungen oder institutionelle Einheiten, sofern zutreffend: Name der juristischen Person, Niederlassung oder institutionellen Einheit, Status, Datum der Eintragung oder Gründung, Geschäftssitz, Rechtsform, Eintragungs- und andere Identifikationsnummern, Mitgliedstaat, in dem die juristische Person, Niederlassung oder institutionelle Einheit eingetragen oder gebietsansässig ist, Tätigkeit oder Tätigkeiten, die den Gegenstand der juristischen Person, Niederlassung oder institutionellen Einheit darstellt bzw. darstellen, z. B. NACE-Code oder eine davon abgeleitete nationale Klassifikation im Einklang mit der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) und die Sektorklassifikation nach ESVG 2010.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1092/oj).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
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