Präambel VO (EG) 98/2533

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, nachstehend „Satzung” genannt, insbesondere auf Artikel 5.4,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank(1), nachstehend „EZB” genannt,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Kommission(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 42 der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 5.1 der Satzung verpflichtet die EZB dazu, die vom Europäischen System der Zentralbanken, nachstehend „ESZB” genannt, zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder direkt von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Die statistischen Daten zur Unterstützung des ESZB bei der Erfüllung der in Artikel 105 des Vertrags genannten Aufgaben, insbesondere der Durchführung der Geldpolitik, werden zwar in erster Linie für die Erstellung von Gesamtstatistiken verwendet, bei denen der Identität, der einzelnen Wirtschaftssubjekte keine Bedeutung zugemessen wird, sie können aber auch auf der Ebene einzelner Wirtschaftssubjekte verwendet werden. Nach Artikel 5.2 der Satzung sind die in Artikel 5.1 der Satzung aufgeführten Aufgaben soweit wie möglich von den nationalen Zentralbanken auszuführen. Artikel 5.4 der Satzung bestimmt, daß der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung vom Rat festzulegen sind. Die nationalen Zentralbanken können mit sonstigen zuständigen Behörden einschließlich der nationalen statistischen Behörden und Marktordnungsstellen im Sinne von Artikel 5.1 der Satzung zusammenarbeiten.
(2)
Damit statistische Daten das ESZB wirksam bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können, müssen die Definitionen und Verfahren zu ihrer Erhebung so strukturiert sein, daß die EZB qualitativ hochwertige Statistiken, die die sich ändernde Wirtschafts- und Finanzlage widerspiegeln, unter Berücksichtigung der Belastung der Berichtspflichtigen rechtzeitig und flexibel nutzen kann. Dabei ist nicht nur auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB und auf dessen Unabhängigkeit, sondern auch darauf zu achten, daß die Belastung der Berichtspflichtigen auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
(3)
Aus diesem Grund ist es angebracht, einen nach Wirtschaftsbereichen und statistischen Anwendungen gegliederten Referenzkreis von Berichtspflichtigen zu definieren, auf den sich die Befugnisse der EZB im Bereich der Statistik beschränken und aus dessen Reihen die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aufgrund eigener Regelungsbefugnisse festlegt.
(4)
Ein homogener Kreis von Berichtspflichtigen ist erforderlich, um eine „konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute” der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen zu können, die der EZB in erster Linie ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten verschaffen soll. Die EZB hat ein „Verzeichnis der monetären Finanzinstitute für statistische Zwecke” erstellt, das auf einer einheitlichen Definition dieser Institute beruht, und führt dieses weiter.
(5)
Nach dieser einheitlichen Definition für statistische Zwecke sind unter monetären Finanzinstituten Kreditinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts sowie sämtliche gebietsansässigen sonstigen Finanzinstitute zu verstehen, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von Wirtschaftssubjekten entgegenzunehmen, die nicht zum Kreis der monetären Finanzinstitute zählen, und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder Wertpapieranlagen vorzunehmen.
(6)
Jene Postgiroämter, die nicht von der einheitlichen Definition der monetären Finanzinstitute für statistische Zwecke erfaßt werden, können möglicherweise dennoch den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB im Hinblick auf die Geld- und Bankenstatistik sowie die Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme unterfallen, da sie Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne entgegennehmen und in beträchtlichem Umfang Geschäfte abwickeln, die die Zahlungsverkehrssysteme betreffen.
(7)
Im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene 1995, nachstehend ESVG 95 genannt,(4) umfassen die monetären Finanzinstitute daher die Teilsektoren „Zentralbank” und „Kreditinstitute” , wobei eine Definitionserweiterung nur durch Einbeziehung von Institutsgruppen aus dem Teilsektor „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen)” möglich ist.
(8)
Statistische Daten über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus, Wertpapiere, elektronisches Geld und Zahlungsverkehrssysteme werden benötigt, damit das ESZB seine Aufgaben eigenständig erfüllen kann.
(9)
Der Begriff „natürliche und juristische Personen” in Artikel 5.4 der Satzung muß entsprechend den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Geld- und Bankenstatistik sowie der Zahlungsbilanzstatistik ausgelegt werden und umfaßt somit auch Rechtssubjekte, die nach jeweiligem nationalen Recht weder juristische noch natürliche Personen sind, aber dennoch den einschlägigen Teilsektoren des ESVG 95 zuzuordnen sind. Daher können Rechtssubjekte wie Personengesellschaften, Niederlassungen und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie Fonds, die nach jeweiligem Recht nicht den Status einer juristischen Person haben, berichtspflichtig sein. In diesen Fällen wird die Berichtspflicht denjenigen Personen auferlegt, die das jeweilige Rechtssubjekt nach geltendem nationalen Recht gesetzlich vertreten.
(10)
Die von den in Artikel 19.1 der Satzung genannten Institutionen gemeldeten Bilanzstatistiken können auch zur Berechnung der Höhe der von ihnen gegebenenfalls zu unterhaltenden Mindestreserven herangezogen werden.
(11)
Es obliegt dem Rat der EZB, die Aufgabenteilung zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken hinsichtlich der Erhebung und Überprüfung von statistischen Daten und ihrer Durchsetzung unter Berücksichtigung des in Artikel 5.2 der Satzung genannten Grundsatzes festzulegen und die Aufgaben zu bestimmen, die von den nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Erstellung von Statistiken in durchweg hochwertiger Qualität übernommen werden.
(12)
In den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets kann es aufgrund vorhandener Beschränkungen der Erhebungssysteme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erforderlich sein, Übergangsregelungen zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten zuzulassen. Dies bedeutet insbesondere im Fall der Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz, daß die Daten über die grenzüberschreitenden Positionen oder Transaktionen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten in den ersten Jahren des Bestehens des einheitlichen Währungsgebiets unter Verwendung sämtlicher Positionen oder Transaktionen zwischen den Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats und Gebietsansässigen anderer Länder erstellt werden können.
(13)
Die Grenzen und Bedingungen, innerhalb deren bzw. unter denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichterfüllung von Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnungen und Entscheidungen der EZB mit Sanktionen zu belegen, sind gemäß Artikel 34.3 der Satzung in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen(5), festgelegt. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen jener Verordnung und der vorliegenden Verordnung, die es der EZB ermöglichen, Sanktionen zu verhängen, gehen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor. Die bei Nichterfüllung der in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet der Möglichkeit des ESZB, geeignete Vorkehrungen zu ihrer Durchsetzung gegenüber seinen Kontrahenten zu treffen, und zwar einschließlich des teilweisen oder vollständigen Ausschlusses eines Berichtspflichtigen von geldpolitischen Geschäften im Fall einer schwerwiegenden Übertretung der statistischen Berichtspflichten.
(14)
Die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung erlassenen Verordnungen räumen den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte ein und legen ihnen keinerlei Pflichten auf.
(15)
Dänemark hat unter Bezugnahme auf Absatz 1 des Protokolls Nr. 12 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Zusammenhang mit dem am 12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschluß notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen wird. Somit finden nach Absatz 2 des genannten Protokolls alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen des Vertrags und der Satzung auf Dänemark Anwendung.
(16)
Gemäß Nummer 8 des Protokolls Nr. 11 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt Artikel 34 der Satzung nicht für das Vereinigte Königreich, sofern es nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnimmt.
(17)
Es wird zwar anerkannt, daß sich die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erforderlichen statistischen Daten der teilnehmenden Mitgliedstaaten von jenen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unterscheiden; Artikel 5 der Satzung gilt jedoch gleichermaßen für teilnehmende und nicht teilnehmende Mitgliedstaaten. In Verbindung mit Artikel 5 des Vertrags bedeutet dies, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden.
(18)
Vertrauliche statistische Daten, die die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB benötigen, müssen geschützt werden, um das Vertrauen der Berichtspflichtigen zu gewinnen und zu erhalten. Vorbehaltlich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) entfällt mit dem Erlaß dieser Verordnung jeglicher Grund für einen Verweis auf Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit, die einen Austausch vertraulicher, mit den Aufgaben des ESZB zusammenhängender statistischer Daten ausschließen.
(19)
Artikel 38.1 der Satzung bestimmt, daß sowohl die Mitglieder der Leitungsgremien als auch die Mitarbeiter der EZB und der nationalen Zentralbanken auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben dürfen, und Artikel 38.2 der Satzung sieht vor, daß Personen mit Zugang zu Daten, die nach Maßgabe von Gemeinschaftsvorschriften geheim zu halten sind, diesen Gemeinschaftsvorschriften unterliegen.
(20)
Übertretungen der für die Mitarbeiter der EZB bindenden Regeln, ob vorsätzlich oder fahrlässig, werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 12 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften mit Disziplinarmaßnahmen und erforderlichenfalls mit Strafverfolgung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses geahndet.
(21)
Die mögliche Verwendung statistischer Daten zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags verringert zwar die Gesamtbelastung durch die Berichtspflicht, bedeutet aber, daß sich die in dieser Verordnung festgelegten Vertraulichkeitsbestimmungen in gewissem Maße von den allgemeinen, innerhalb der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen über die Vertraulichkeit statistischer Daten unterscheiden müssen, und zwar insbesondere von den Bestimmungen über die Vertraulichkeit statistischer Daten der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(7). Mit dieser Einschränkung wird die EZB die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 niedergelegten Grundsätze für Gemeinschaftsstatistiken beachten.
(22)
Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zur Vertraulichkeit gelten nur für vertrauliche statistische Daten, die der EZB zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB übermittelt werden; spezielle nationale Vorschriften oder Vorschriften der Gemeinschaft über die Weitergabe von Informationen anderer Art an die EZB bleiben unberührt. Den für die nationalen Ämter für Statistik und die Kommission geltenden Regelungen zur Vertraulichkeit der statistischen Daten, die sie selbst erheben, muß Rechnung getragen werden.
(23)
Für die Zwecke des Artikels 5.1 der Satzung ist die EZB verpflichtet, im Bereich der Statistik mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten. Die EZB und die Kommission werden zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik festlegen, um ihre Aufgaben bei einer möglichst geringen Belastung der Berichtspflichtigen möglichst effizient zu erfüllen.
(24)
Das ESZB und die EZB sind mit der Ausarbeitung der statistischen Berichtspflichten für das Euro-Währungsgebiet betraut worden, damit diese in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, nachstehend „dritte Stufe” genannt, reibungslos funktionieren können. Eine rechtzeitige Vorbereitung im Statistikbereich ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß das ESZB in der dritten Stufe seine Aufgaben erfüllen kann. Einen wichtigen Teil der Vorbereitung bildet die Annahme von EZB-Verordnungen über Statistik vor der dritten Stufe. Es ist wünschenswert, die Marktteilnehmer im Laufe des Jahres 1998 über die ausführlichen Bestimmungen zu unterrichten, deren Annahme die EZB für die Durchführung der statistischen Berichtspflichten als notwendig erachtet. Daher müssen der EZB ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung Regelungsbefugnisse erteilt werden.
(25)
Eine effiziente Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung ist nur möglich, wenn die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen getroffen haben, um zu gewährleisten, daß ihre Behörden die Befugnis haben, die EZB bei der Überprüfung und Zwangserhebung der statistischen Daten in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Vertrags voll zu unterstützen und eng mit ihr zusammenzuarbeiten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 12.

(2)

ABl. C 328 vom 26.10.1998.

(3)

Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(5)

he Seite 4 dieses Amtsblatts.

(6)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

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