Artikel 4 VO (EG) 98/2533

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten nehmen die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

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