Artikel 5 VO (EG) 98/2533

Regelungsbefugnisse der EZB

(1) Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen.

(2) Zur Sicherung der bei der Erstellung von Statistiken zur Erfüllung ihrer jeweiligen Informationsbedürfnisse erforderiichen Kohärenz konsultiert die EZB die Kommission zu allen Verordnungsentwürfen, bei denen es Verbindungen zu den statistischen Anforderungen der Kommission gibt. Der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken ist im Rahmen seiner Zuständigkeit an der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der EZB zu beteiligen.

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