Artikel 6 VO (EG) 98/2533

Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung

(1) Besteht der Verdacht, daß ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gebietsansässiger Berichtspflichtiger die statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 verletzt, so haben die EZB und — gemäß Artikel 5.2 der Satzung — die nationale Zentralbank des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats das Recht, sowohl die Richtigkeit und Qualität der statistischen Daten zu überprüfen als auch die Daten zwangsweise zu erheben. Sind die betreffenden statistischen Daten jedoch erforderlich, um die Einhaltung der Mindestreservepflicht zu belegen, so sollte die Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank(1) erfolgen. Das Recht zur Überprüfung statistischer Daten und zu ihrer Zwangserhebung umfaßt auch die Befugnis,

a)
die Vorlage von Dokumenten zu verlangen,
b)
die Bücher und Unterlagen der Berichtspflichtigen zu überprüfen,
c)
Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen und
d)
schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen.

(2) Die EZB oder die zuständige nationale Zentralbank unterrichtet den Berichtspflichtigen schriftlich über die Entscheidung, die statistischen Daten zu überprüfen oder sie zwangsweise zu erheben, wobei eine Frist für die Vorlage der zwecks Überprüfung erbetenen Unterlagen zu setzen ist, die im Fall einer Nichtbefolgung zu verhängenden Sanktionen anzugeben sind und eine Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen ist. Die EZB und die nationalen Zentralbanken unterrichten sich gegenseitig über solche Uberprüfungsersuche.

(3) Die Überprüfung statistischer Daten und ihre Zwangserhebung erfolgt nach Maßgabe nationaler Verfahren. Die Kosten des Verfahrens sind vom jeweiligen Berichtspflichtigen zu tragen, sofern festgestellt wird, daß die statistische Berichtspflicht verletzt wurde.

(4) Die EZB kann Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(5) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gewähren die nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten der EZB und den nationalen Zentralbanken die erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Befugnisse.

(6) Widersetzt sich ein Berichtspflichtiger der Überprüfung oder Zwangserhebung erforderlicher statistischer Daten oder behindert er diese, so sorgt der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem die betroffenen Geschäftsräume des Berichtspflichtigen liegen, für die notwendige Unterstützung, einschließlich der Sicherung des Zugangs der EZB oder der nationalen Zentralbank zu diesen Geschäftsräumen, um die Ausübung der in Absatz 1 aufgeführten Befugnisse zu ermöglichen.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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