Artikel 7 VO (EG) 98/2533
Verhängung von Sanktionen
(1) Die EZB hat das Recht, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Berichtspflichtige, die ihren Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung oder nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB nicht nachkommen, mit den in diesem Artikel aufgeführten Sanktionen zu belegen.
(2) Die Verpflichtung, der EZB oder den nationalen Zentralbanken statistische Daten zu melden, gilt als nicht erfüllt, wenn
- a)
- der EZB oder der nationalen Zentralbank bis zum festgesetzten Stichtag keine statistischen Daten übermittelt werden,
- b)
- die statistischen Daten fehlerhaft oder unvollständig sind oder in einer Form übermittelt werden, die nicht den Anforderungen entspricht, oder
- c)
- die statistischen Daten nicht die Mindeststandards erfüllen, die in den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB für andere statistische Berichtspflichten als die unter den Buchstaben a oder b genannten Anforderungen festgelegt sind.
(3) Die Verpflichtung, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu ermöglichen, die Richtigkeit und Qualität der ihr bzw. ihnen von den Berichtspflichtigen übermittelten statistischen Daten zu überprüfen, gilt als nicht erfüllt, wenn ein Berichtspflichtiger diese Überprüfung behindert. Als eine solche Behinderung gelten unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Entfernung von Dokumenten und die Verwehrung des Zugangs, der für die EZB oder die nationale Zentralbank zur Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben oder zur Zwangserhebung der Daten erforderlich ist.
(4) Die EZB kann folgende Sanktionen gegenüber einem Berichtspflichtigen verhängen:
- a)
- im Fall einer Übertretung gemäß Absatz 2 Buchstabe a ein Strafgeld von höchstens 30000 EUR pro Tag, wobei der Höchstbetrag 500000 EUR nicht überschreiten darf;
- b)
- bei einer Übertretung gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie gemäß Absatz 3 ein Strafgeld von höchstens 500000 EUR.
(5) Die in Absatz 4 aufgeführten Sanktionen gelten zuzüglich der in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Verpflichtung des Berichtspflichtigen, die Kosten der Überprü-fungs- und Zwangserhebungsverfahren zu tragen.
(6) Bei der Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse handelt die EZB nach Maßgabe der in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Grundsätze und Verfahren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.