Artikel 8 VO (EG) 98/2533

Schutz und Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten

Die folgenden Vorschriften gelten zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung und Offenlegung von vertraulichen statistischen Daten, die von dem Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt oder innerhalb des ESZB übermittelt werden:

1.
Das ESZB ist verpflichtet, vertrauliche statistische Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu verwenden, es sei denn,

a)
der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt;
b)
sie werden zur Übermittlung an die Mitglieder des ESS gemäß Artikel 8a Absatz 1 verwendet;
c)
wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird mit ausdrücklicher Vorabgenehmigung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist;
d)
die genannten statistischen Daten werden im Falle der EZB oder im Falle von nationalen Zentralbanken im Bereich der Aufsicht verwendet;
e)
im Falle von nationalen Zentralbanken bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen gemäß Artikel 14.4 der Satzung.

2.
Die Berichtspflichtigen sind über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten zu statistischen oder sonstigen administrativen Zwecken zu unterrichten. Die Berichtspflichtigen haben das Recht, Informationen bezüglich der Rechtsgrundlage für die Übermittlung und die angenommenen Schutzmaßnahmen zu erhalten.
3.
Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten einheitliche Regeln fest und erlässt Mindeststandards.
4.
Die Übermittlung innerhalb des ESZB von vertraulichen statistischen Daten, die gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben wurden, erfolgt

a)
in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag oder zur Erfüllung der auf die Mitglieder des ESZB übertragenen Aufgaben im Bereich der Aufsicht erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad oder
b)
sofern diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken gemäß Artikel 5 der Satzung oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist.

4a.
Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM” ) nur in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Jede sich daran anschließende weitere Übermittlung muss für die Ausführung dieser Aufgaben erforderlich sein und muss von dem Mitglied des ESZB, das die vertraulichen statistischen Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für die Weiterübermittlung durch ESM-Mitglieder an die nationalen Parlamente, soweit nach nationalem Recht erforderlich, vorausgesetzt, das ESM-Mitglied hat das Mitglied des ESZB konsultiert, bevor die Übermittlung erfolgt, und der Mitgliedstaat hat auf jeden Fall alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung getroffen. Bei der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten nach diesem Absatz trifft das ESZB alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
5.
Die EZB kann in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB entscheiden, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, sofern dies für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind.
6.
Vertrauliche statistische Daten können innerhalb des ESZB ausgetauscht werden, um wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Zugang zu diesen Daten zu gewähren.
7.
Statistische Daten aus nach nationalem Recht öffentlich zugänglichen Quellen gelten nicht als vertraulich.
8.
Die Mitgliedstaaten und die EZB sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen, und zwar einschließlich geeigneter, im Fall einer Übertretung einzusetzender Vollstreckungsmaßnahmen.

Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Bestimmungen über die Übermittlung anderer als vertraulicher statistischer Daten an die EZB, und er gilt nicht für vertrauliche statistische Daten, die ursprünglich zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, für die Artikel 8a gilt.

Dieser Artikel schließt nicht aus, dass vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB oder zusätzlich erhoben wurden, für diese anderen Zwecke verwendet werden.

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