Artikel 8 VO (EG) 98/2533
Schutz, Verwendung und Weitergabe der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten
(1) Die Regelungen gemäß diesem Artikel dienen der Verhinderung der rechtswidrigen Verwendung und rechtswidrigen Offenlegung vertraulicher statistischer Daten, die vom Berichtspflichtigen oder von einer anderen juristischen oder natürlichen Person, einem Rechtssubjekt oder einer Niederlassung einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt oder innerhalb des ESZB weitergegeben werden.
(2) Die Mitglieder des ESZB verwenden zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB einschließlich für die Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität vertrauliche statistische Daten und tauschen sie untereinander aus.
(3) Zusätzlich zu der in Absatz 2 festgelegten Verpflichtung
- a)
- können die Mitglieder des ESZB zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht vertrauliche statistische Daten verwenden;
- b)
- geben die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten an andere berechtigte Parteien zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht oder der Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems, einschließlich Marktintegrität und Anlegerschutz, weiter;
- c)
- können die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie an Behörden oder Einrichtungen der Union oder der Mitgliedstaaten, bei denen es sich nicht um andere berechtigte Parteien handelt, wie folgt weitergeben:
- i)
- an den ESM sowie an Behörden oder Einrichtungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständig sind, in dem zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad;
- ii)
- an Behörden oder Einrichtungen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben ein Recht auf die Erhebung dieser vertraulichen statistischen Daten haben oder hierzu befugt sind, in dem Maße und Detaillierungsgrad, die erforderlich sind, damit diese Daten nicht zweimal von demselben Berichtspflichtigen erhoben werden;
- d)
- geben die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten an die Stellen des ESS gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 weiter;
- e)
- können die Mitglieder des ESZB Forschern, die mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen assoziiert sind, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewähren, die keine direkte Identifizierung von Berichtspflichtigen oder anderen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ermöglichen;
- f)
- wenn es sich um nationale Zentralbanken handelt, dürfen sie gemäß Artikel 14.4 der Satzung vertrauliche statistische Daten für die Erfüllung anderer als der in der Satzung festgelegten Aufgaben der nationalen Zentralbanken verwenden und weitergeben;
- g)
- dürfen die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten für andere Zwecke verwenden oder weitergeben, wenn der Berichtspflichtige oder eine andere identifizierbare juristische oder natürliche Person, ein identifizierbares Rechtssubjekt oder eine identifizierbare Niederlassung, ausdrücklich der Verwendung oder der Weitergabe zugestimmt hat.
(4) In den in Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Fällen dürfen vertrauliche statistische Daten nicht für kommerzielle oder steuerliche Zwecke oder für die Zwecke von Gerichtsverfahren verwendet oder weitergegeben werden, es sei denn
- a)
- es handelt sich um Verfahren wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung nach Maßgabe der Verordnungen oder Beschlüsse der EZB, einschließlich solcher, in denen statistische Berichtspflichten festgelegt werden, oder
- b)
- vertrauliche statistische Daten, die von einer nationalen Zentralbank erhoben wurden, werden für solche Zwecke verwendet oder weitergegeben, um im Einklang mit Artikel 14.4 der Satzung andere als die in der Satzung bezeichneten Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die EZB kann entscheiden, vertrauliche Daten, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, in dem für die effiziente Entwicklung oder Erstellung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlichen Maße und der erforderlichen Gliederungstiefe zu erheben und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der im Vertrag festgelegten Aufgaben des ESZB erforderlich sind. Sobald die vertraulichen Daten in diese statistischen Daten integriert wurden, gelten für diese vertraulichen Daten dieselben Regelungen wie für vertrauliche statistische Daten.
(6) Die Mitglieder des ESZB können vertrauliche statistische Daten unter folgenden Umständen an einen Berichtspflichtigen weitergeben:
- a)
- wenn die vertraulichen statistischen Daten ausschließlich Kernreferenzdaten sind und diese Kernreferenzdaten vom Berichtspflichtigen zur Identifizierung und Klassifizierung
- i)
- des Berichtspflichtigen,
- ii)
- der mit dem Berichtspflichtigen verbundenen juristischen Personen, Rechtssubjekte oder dessen Niederlassungen oder
- iii)
- der Gegenparteien von Transaktionen mit dem Berichtspflichtigen genutzt werden;
- b)
- wenn die vertraulichen statistischen Daten aus Quellen stammen, die dem Berichtspflichtigen zur Verfügung stehen, sofern die Weitergabe dieser Daten für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität, für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB oder für Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute erforderlich ist.
Die in Buchstabe a genannten Kernreferenzdaten dürfen an einen Berichtspflichtigen weitergegeben werden, sofern die Weitergabe dieser Daten für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung europäischer Statistiken oder für die Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist.
(7) Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten einheitliche Regelungen fest und erlässt Mindeststandards. Die Mitgliedstaaten und die EZB sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen, und zwar einschließlich geeigneter, im Fall einer Übertretung einzusetzender Vollstreckungsmaßnahmen.
(8) Eine Partei, die vertrauliche statistische Daten erhält,
- a)
- trifft alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten im Einklang mit den von der EZB festgelegten einheitlichen Regeln und Mindeststandards, und
- b)
- kann die vertraulichen statistischen Daten weiter übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und die ausdrückliche Genehmigung des Mitglieds des ESZB vorliegt, das die Daten weitergegeben hat; eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für die Weiterübermittlung durch ESM-Mitglieder an die nationalen Parlamente, soweit nach nationalem Recht erforderlich, vorausgesetzt, das ESM-Mitglied hat das Mitglied des ESZB konsultiert, bevor die Übermittlung erfolgt, und der Mitgliedstaat des nationalen Parlaments, das die vertraulichen statistischen Daten durch das ESM-Mitglied erhält, hat die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen ergriffen.
(9) Die Berichtspflichtigen sind über die Zwecke zu unterrichten, für welche die von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten verwendet werden können. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitglieder des ESZB Informationen über die Verwendung statistischer Daten für statistische Zwecke oder zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB oder der Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute sowie Informationen über alle sonstigen Umstände, unter denen vertrauliche statistische Daten gemäß Absatz 3 verwendet oder weitergegeben werden. Die Berichtspflichtigen haben das Recht, Informationen über die Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten und über getroffene Schutzmaßnahmen anzufordern.
(10) Statistische Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach Unionsrecht oder nationalem Recht der Öffentlichkeit zugänglich bleiben, gelten nicht als vertraulich. Diese Daten umfassen insbesondere Daten zu Schlüsselattributen einzelner Unternehmen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission(1) aufgeführt sind.
(11) Dieser Artikel gilt unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Übermittlung oder die Weitergabe anderer Daten als vertraulicher statistischer Daten an die EZB.
(12) Dieser Artikel gilt nicht für vertrauliche statistische Daten, die ursprünglich zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden.
(13) Durch diesen Artikel wird nicht ausgeschlossen, dass durch ein Mitglied des ESZB erhobene vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als oder zusätzlich zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erhoben wurden, für diese anderen Zwecke verwendet werden.
(14) Durch diesen Artikel wird nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder des ESZB Dienstleistern Zugang zu vertraulichen statistischen Daten zum alleinigen Zweck der Erbringung vertraglicher Dienstleistungen gewähren, welche die Erfüllung von Aufgaben unterstützen, für die solche Daten gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet und weitergegeben werden dürfen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/138/oj).
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