Artikel 1 VO (EG) 98/2679
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Behinderung” bedeutet eine möglicherweise gegen die Artikel 30 bis 36 des Vertrags verstoßende Behinderung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, gleichgültig ob sie sich aus einem Handeln oder aus einem Nichteinschreiten dieses Mitgliedstaats ergibt, und die
- a)
- aufgrund einer physischen oder sonstigen Verhinderung, Verzögerung oder Umleitung der Einfuhr von Waren in, ihrer Ausfuhr aus oder ihrer Verbringung durch den Mitgliedstaat eine schwerwiegende Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs hervorruft,
- b)
- einen ernsthaften Schaden für die betroffenen Personen verursacht und
- c)
- ein unmittelbares Handeln verlangt, um jedes Fortbestehen, jede Ausdehnung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung oder des Schadens zu verhindern.
- 2.
- Ein „Nichteinschreiten” liegt vor, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats angesichts von Behinderungen, die durch Handlungen von Personen verursacht werden, es unterlassen, im Rahmen ihrer Befugnisse alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Behinderung zu beseitigen und den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet sicherzustellen.
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