Artikel 2 VO (EG) 98/2679
Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach deren nationalem Recht oder deren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt nicht das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, und im Falle von Interessenkonflikten das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen, einschließlich Streikmaßnahmen.
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