Artikel 4 VO (EG) 98/2679

(1) Tritt eine Behinderung ein, so wird vorbehaltlich des Artikels 2 wie folgt verfahren: Der betroffene Mitgliedstaat

a)
trifft alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen, um den freien Warenverkehr im Gebiet dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des Vertrags sicherzustellen, und
b)
unterichtet die Kommission von den Maßnahmen, die seine Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen.

(2) Die Kommission übermittelt die nach Absatz 1 Buchstabe b) erhaltenen Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten.

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