Artikel 4 VO (EG) 98/2679
(1) Tritt eine Behinderung ein, so wird vorbehaltlich des Artikels 2 wie folgt verfahren: Der betroffene Mitgliedstaat
- a)
- trifft alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen, um den freien Warenverkehr im Gebiet dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des Vertrags sicherzustellen, und
- b)
- unterichtet die Kommission von den Maßnahmen, die seine Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen.
(2) Die Kommission übermittelt die nach Absatz 1 Buchstabe b) erhaltenen Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten.
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