Artikel 5 VO (EG) 98/2679
(1) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat eine Behinderung vorliegt, so teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Gründe mit, aus denen sie zu diesem Schluß gelangt ist, und fordert ihn auf, alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen zu treffen, die dazu dienen, die genannte Behinderung innerhalb eines Zeitraums zu beseitigen, den die Kommission unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falls festlegt.
(2) Die Kommission trägt im Rahmen der Erwägungen, die sie zu einem solchen Schluß führen, Artikel 2 Rechnung.
(3) Die Kommission kann den Wortlaut der Mitteilung, die sie dem betroffenen Mitgliedstaat zugeleitet hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen; sie übermittelt ihn auf Anfrage unverzüglich allen interessierten Parteien.
(4) Der Mitgliedstaat hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung entweder
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die Kommission von den Schritten zu unterrichten, die er zur Durchführung des Absatzes 1 unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, oder
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eine begründete Darlegung zu übermitteln, aus der hervorgeht, warum das Vorliegen einer gegen die Artikel 30 bis 36 des Vertrags verstoßenden Behinderung zu verneinen ist.
(5) In Ausnahmefällen kann die Kommission dem Mitgliedstaat auf begründeten Antrag eine Verlängerung der in Absatz 4 genannten Frist gewähren, sofern die Begründung als gerechtfertigt angesehen wird.
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